Neufang Akademie

nach oben

Mindestlohngesetz - Hinweise auf die Praxis­probleme

Kategoriegrafik

In BerP 2014 S. 725 sowie IA 2014 S. 382 wurde auf die Änderungen hinge­wiesen. Nach dem MiLoG hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen An­spruch auf ein Ar­beitsentgelt von 8,50 € je Stunde ab 2015 (§ 1 MiLoG). Dies ist grund­sätzlich unabdingbar (§ 3 MiLoG).

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ehrenamtliche Mitarbeiter

Hier ist der Mindestlohn nicht anzuwenden, so dass sich keine Auswirkungen auf eine Tätig­keit i. S. von § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG ergeben.

Land- und Forstwirtschaft

Auch hier gilt grundsätzlich der Mindestlohn. Der Barlohn erhöht sich um den Wert von Kost und Logis, die zusätzlich mit den Sachbezugswerten anzu­setzen sind. Dies gilt auch für aus­ländische Saison­ar­beitskräfte mit der Ent­sendebescheinigung „A 1“, die sich ausschließlich auf die Sozial­ver­sicherung bezieht. Für eine Übergangszeit bis Dezember 2018 wurde je­doch die Mög­lichkeit der kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage erhöht (§ 115 SGB IV).

Beschäftigung im privaten Haushalt

Die besonderen Nachweispflichten des Mindest­lohn­gesetzes (Erstellen und Be­reithalten von Dokumenten) finden bei geringfügigen Beschäfti­gungs­ver­hält­nissen in Privathaushalten keine Anwen­dung. Soweit also Per­sonen un­mittelbar durch den Haushalt und nicht über ein Unter­nehmen beschäftigt wer­den, sind Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit nicht erforderlich (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Bereitschaftszeiten

Soweit diese am Arbeitsort abzuleisten sind, unterfallen diese dem Mindest­lohn. Typische Fälle sind Bereitschaftsdienste im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim, Kureinrichtungen usw.

Sog. Rufbereitschaften, bei denen der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimm­ten Zeit am Ar­beitsort sein muss, sind dagegen nicht dem Mindestlohn unter­fallend.

Wartezeiten im Fahrzeug (z. B. im Taxigewerbe) fallen hingegen in den An­wendungsbereich des MiLoG.

Geringfügig Beschäftigte

Bisherige Verträge mit 450 €/Monat und 15 Stunden/Woche müssen umge­stellt werden, weil der Mindestlohn unterschritten wird. Damit sind max. 12 Stunden/Woche möglich. Dies stellt die Änderung eines bestehenden Vertrags dar und ist damit eine Änderungskündigung.

Maßgeblich ist der Auszahlungsbetrag; d. h. im Regelfall 450 €. Dies gilt auch bei einer Option zur Rentenversicherung, wenn der Mehrbetrag vom Arbeit­ge­ber getragen wird.

Nach § 17 MiLoG sind für geringfügig sowie kurzfristig Beschäftigte und die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (dies sind Bauge­wer­be, Gaststätten- und Beherber­gungs­ge­werbe, Personenbeförderungs­ge­wer­be, Speditions-, Transport- und damit verbun­denen Logistik­gewerbe, Schau­stellergewerbe, Gewerbereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Aus­stellun­gen beteiligen, Fleischwirtschaft) Auf­zeichnungen über den Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit zu führen. Diese Aufzeichnungen sind innerhalb einer Woche zu den Entgelt­unterlagen zu nehmen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre (im Hin­blick auf die Prüfung durch die Rentenversicherung werden vier Jahre empfohlen) aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 17 MiLoG).

Kurzfristige Überschreitungen können durch ein Arbeitszeitkonto abgefangen werden, das inner­halb von 12 Monaten ausgeglichen sein muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch geringfügig beschäftigte Ar­beitnehmer einen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Haftung

Nach § 13 MiLoG haftet der Auftraggeber, soweit er Unternehmer ist, sollten beauftragte Sub­unternehmer die Lohn­untergrenze nicht einhalten. Selbiges gilt auch für „Sub-Sub­unter­nehmer“. Die Problematik lässt sich nur dadurch reduzieren, dass man die Einhaltung des MiLoG auf jeder Leis­tungsebene zur Auftragsbedingung macht. Sodann entsteht ein Schadenser­satzanspruch.

Problemfälle

Diese sind vielfältig. Bei den geringfügig Beschäftigten ist eine Arbeitszeit­reduzierung not­wendig, wenn bisher von 15 Stunden/Woche ausgegangen wurde. Hier ist die tägliche Auf­zeichnungs­pflicht der Arbeitszeiten zu beach­ten.

Gleiches gilt für Putz-, Reinigungsdienste, Austräger für Werbung (nicht Tageszeitung), Fahr­dienste, Regalauffüller usw., bei denen die bisherigen Ar­beitswerte nicht der Realität entsprechen.

Besonders problematisch wird die Haftung nach § 13 MiLoG werden. Dies insbesondere bei Subunternehmerketten.

Eines ist schon heute zu befürchten: Berechtigte Ansprüche werden teilweise erst nach dem Ausscheiden als Arbeitnehmer geltend gemacht werden. An­sprüche auf vorsätzlich vorent­haltene Beiträge verjähren erst nach dreißig Jahren. Für die Annahme der 30-jährigen Ver­jährung genügt es, wenn der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vor­ent­halten hat.

Weitere Artikel dieser Ausgabe