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Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BMF, Referentenentwurf vom 28.7.2022
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-07-28-JStG-2022/0-Gesetz-JStG.html

Das BMF hat am 28.7.2022 einen ersten Entwurf des sog. Jah­res­steuer­ge­setzes 2022 veröffentlicht. Erfahrungsgemäß wird das Gesetz im Laufe des re­gu­lären Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch diverse Än­de­rungen erfahren. Den­noch möchten wir Ihnen bereits an dieser Stelle den aktuel­len Stand, verkürzt auf die wichtigsten geplanten Än­de­run­gen, dar­stel­len.

1. Einkommensteuer

Im Nachfolgenden werde die u. E. gewichtigsten geplanten Änderungen im EStG (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet:

Ab 2024 sollen Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt wer­den, nach der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG-E mit künf­tig 3 % (damit analog zum Betriebs­ver­mögen) ab­ge­schrieben wer­den.

3 % AfA bei Wohn­ge­bäu­den ab 2024

Flankierend wird in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die Mög­lich­keit ge­strichen, Ge­bäu­de auf eine Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlichen Ver­mu­tungs­re­ge­lun­gen (bisher i. d. Regel 3 % bei Betriebs­ge­bäu­den und 2 % bei Wohn­ge­bäuden) abzuschreiben. Gebäude, bei denen bis inkl. 2022 die Re­ge­lung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Anspruch ge­nom­men wurde, genießen Be­stands­schutz (§ 52 Abs. 15 EStG-E).

Keine AfA auf tat­säch­liche Nut­zungs­dauer mehr

Ab 2023 sollen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG-E voll als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Sonderausgaben bei Altersvorsorge

Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG soll ab 2023 auf 1.000 € (bzw. 2.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern; bisher 801 € bzw. 1.602 €) erhöht werden.

Erhöhung Sparer­pausch­be­trag auf 1.000 €

Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a EStG) soll ebenso ab 2023 auf von 924 € auf 1.200 € angehoben werden.

Ausbildungs­frei­betrag

Der sog. Grundrentenzuschlag nach dem SGB VI wird nach § 3 Nr. 14a EStG-E steuerfrei gestellt.

Grundrenten­zu­schlag

2. Abgabenordnung - Auszahlungsmöglichkeit für staatliche Leistungen

Im Berufsstand bekannt sein sollte die aktuelle Energiepreispauschale von 300 €. Diese ist in den §§ 112 ff. EStG geregelt. Die Aus­zah­lung über den Ar­beit­ge­ber ist ein unschönes Behelfsvehikel, dass wir bereits kritisierten1.

Auszahlung staat­licher Leistungen

Der Gesetzgeber reagiert nun und schafft mit dem JStG in § 139b AO eine Rechts­grund­lage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistun­gen unter Nutzung der steuerlichen Iden­ti­fikations­num­mer. Es bleibt ab­zu­war­ten, für welche staatlichen Transferleistungen dieses neue In­strumen­ta­rium künf­tig herhalten muss. Nach der Be­gründung des Re­feren­ten­ent­wurfs soll vor allem das im Koalitions­vertrag verankerte sog. Klimageld2 darüber ab­ge­wickelt we­rden.

3. Umsatzsteuer

Im Nachfolgenden werde die u. E. gewichtigsten geplanten Änderungen im UStG (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet:

Ab 2023 wird durch Streichung des §§ 69, 70 UStDV die Mög­lichkeit der pau­scha­len Vor­steuer (§ 23 UStG) für bestimmte Berufs­grup­pen ge­nom­men. Damit gelten die allgemeinen Be­steue­rungs­re­ge­lungen.

Keine pauschale Vorsteuer mehr möglich

Einführung des § 22g UStG-E, mit dem eine nationalen Vorschrift zur Um­set­zung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Än­de­rung der Richtlinie 2006/112/EG im Hin­blick auf die Ein­füh­rung be­stimm­ter Anforderungen für Zahlungs­dienst­leister ge­währ­leistet wird. Die­se Vor­schrift regelt umfassende Dokumentationspflichten von Zah­lungs­dienst­leistern, die grenz­über­schrei­tende Zahlungen ermöglichen.

Aufzeichnungs­pflich­ten bei Zah­lungs­dienst­leistern


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 7/2022 S. 382 oder Immer aktuell IV/2022 S. 282.
  2.  ]Um einen künftigen Anstieg des CO2-Preises zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, sieht auch der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode die Entwicklung eines sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus vor.