- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ vom 17.6.2022
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
- Gesetz:
- § 112 EStG
- Problemstellung:
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Darstellung der Verwaltungsauffassung zur Energiepreispauschale.
Das BMF hat auf seiner Homepage FAQs zur „Energiepreispauschale (EPP)“ veröffentlicht. Das BMF hat sich mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Energiepreispauschale abgestimmt und zahlreiche Fragen zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.
1.9.2022 ist nicht Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen
Das BMF stellt klar, dass der 1.9.2022 nicht der Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen ist. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Anspruch am 1.9.2022.
Nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
Der Anspruch besteht nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die Energiepreispauschale nicht.
Minijobber
Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber) besteht der Anspruch nur, wenn es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Aus diesem Grund muss sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auf der Homepage des BMF finden Sie eine Musterformulierung.
Unterliegt der LSt, nicht der SV
Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug (§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie ist aber keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Versteuerung für VZ 2022
Bei anderen Erwerbstätigen führt die Energiepreispauschale zu Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, jedoch ohne Anwendung der Freigrenze von 256 € (§ 119 Abs. 2 EStG). Die Versteuerung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
Praxishinweis
Eine Beitrag zur Energiepreispauschale finden Sie in unseren Arbeitsgemeinschaften Beratungspraxis 7/2022 und Immer aktuell IV/2022. Die jeweiligen Beiträge wurden um die Hinweise aus dem FAQs des BMF online ergänzt.