Hierzu gibt es drei BFH-Urteile, mit teilweise weitreichender Bedeutung:
Die Abgeltungsteuer ist auf Zinsen aus Angehörigendarlehen anwendbar (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG), wenn keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt1.
Keine Anwendung der Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen bei einer Beteiligung von mindestens 10 %2 (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG).
Bei einer Darlehensgewährung durch einen Angehörigen i. S. von § 15 AO bei einer Beteiligung von mindestens 10 %3 (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG) ist die Abgeltungsteuer - entgegen der Verwaltungsauffassung - nur dann nicht anwendbar, wenn eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Aus der Familienangehörigkeit kann nämlich kein Näheverhältnis zur Kapitalgesellschaft abgeleitet werden.