Der Verlustrücktrag ist begrenzt auf 1 Mio. €/2 Mio. € bei Ehegatten (§ 10d Abs. 1 EStG). Der Verlustvortrag ist gleichfalls beschränkt auf 1 Mio. €/Ehegatten 2 Mio. €. Der übersteigende Betrag ist nur zu 60 % abzugsfähig, d. h. 40 % werden versteuert. Dieser Betrag ist in der Zukunft im Rahmen des Verlustvortrags saldierungsfähig (§ 10d Abs. 2 EStG). Diese Regelung gilt nach § 8 Abs. 1 KStG auch im Bereich der Körperschaftsteuer und gem. § 10a Satz 1, 2 GewStG in Bezug auf den Verlustvortrag (ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich) auch bei der GewSt.
Mindestbesteuerung
Insolvenz bei einem bestehenden Verlustvortrag aufgrund der Mindestbesteuerung
Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung
Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht