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Mindestbesteuerung

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Der Verlustrücktrag ist begrenzt auf 1 Mio. €/2 Mio. € bei Ehegatten (§ 10d Abs. 1 EStG). Der Verlustvortrag ist gleichfalls beschränkt auf 1 Mio. €/Ehegatten 2 Mio. €. Der übersteigende Betrag ist nur zu 60 % abzugsfähig, d. h. 40 % werden versteuert. Dieser Betrag ist in der Zukunft im Rahmen des Verlustvortrags saldierungsfähig (§ 10d Abs. 2 EStG). Diese Regelung gilt nach § 8 Abs. 1 KStG auch im Be­reich der Körperschaftsteuer und gem. § 10a Satz 1, 2 GewStG in Bezug auf den Verlustvortrag (ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht mög­lich) auch bei der GewSt.

Der BFH hat das Konzept grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen1, jedoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, wenn sich der Verlustvortrag nicht auswirkt2. Welche Fälle können dies sein?

Insolvenz bei einem bestehenden Verlustvortrag aufgrund der Mindestbe­steuerung
Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung
Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht

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  1.  ]So bereits schon BFH, Urteil v. 22.8.2012 I R 9/11, BStBl 2013 II S. 512; jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 2 BvR 2998/12.
  2.  ]BFH, Beschluss v. 26.2.2014 I R 59/12, juris; Vorlage an das BVerfG.

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