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Pauschale zeitraumbezogene Zuzahlung bei der privaten Kfz-Nutzung

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 16.12.2020 VI R 19/18
Fundstelle:
DStR 2021 S. 1470
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Ist eine zeitraumbezogene Zuzahlung zur privaten Kfz-Nutzung gleich­mäßig zu verteilen?

Zuzahlungen min­dern den geld­wer­ten Vor­teil

Zuzahlungen eines Ar­beit­neh­mers zur Über­lassung eines betrieblichen Kraft­fahr­zeugs min­dern den geld­werten Vor­teil aus der Nutzungs­über­las­sung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine pauschale (Monatspau­schale) oder nutzungsabhängige (Kilometerpauschale) Zuzahlung leistet oder auch bei einer Zuzahlung durch bestimmte Kfz-Kosten (Leasingraten, Treib­stoffkosten)1.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde einem Arbeitsnehmer ein Fahrzeug überlassen. Dieser leistete eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 €. Die Zahlung erfolgte für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten.

Verteilung auf den Zuzahlungs­zeit­raum

Nach Ansicht des BFH sind solche zeitraumbezogenen Ein­mal­zah­lungen für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vor­teils­min­dernd zu be­rücksichtigen. Sie sind hierzu gleichmäßig auf den Zeitraum zu ver­teilen, für den sie geleistet worden sind. Dies gilt auch bei zeit­raum­be­zo­genen Zu­zah­lungen des Arbeitnehmers zu den An­schaf­fungs­kosten. Somit mindert die Zu­zah­lung den monatlichen geldwerten Vorteil in Hö­he von 208 € (= 20.000 € / 96 Monate).

Praxishinweise

Damit ist bei größeren Zuzahlungen wie folgt zu differenzieren:
  • Nicht zeitraumbezogene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Ka­len­der­jah­ren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraft­fahr­zeug bis auf 0 € angerechnet werden2. Dies gilt auch bei Zu­zah­lun­gen zu Leasing­son­der­zahlungen.
  • Bei zeitraumbezogenen Einmalzuzahlungen ist nach dem aktuellen Ur­teils­fall die Zahlung auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu ver­tei­len und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit wi­der­spricht der BFH der Verwaltungsauffassung zu den Zuzahlungen zu Anschaffungs­kosten.
Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Über­las­sung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu tra­genden (individuellen) Kosten den Wert der privaten Dienst­wa­gen­nutzung so­wie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte übersteigt. Der übersteigende Betrag kann auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 50, 51.
  2.  ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR; BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 61.
  3.  ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, VI R 49/14; BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 53.

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