- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 16.12.2020 VI R 19/18
- Fundstelle:
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DStR 2021 S. 1470
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
- Ist eine zeitraumbezogene Zuzahlung zur privaten Kfz-Nutzung gleichmäßig zu verteilen?
Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zur Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine pauschale (Monatspauschale) oder nutzungsabhängige (Kilometerpauschale) Zuzahlung leistet oder auch bei einer Zuzahlung durch bestimmte Kfz-Kosten (Leasingraten, Treibstoffkosten)1.
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurde einem Arbeitsnehmer ein Fahrzeug überlassen. Dieser leistete eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 €. Die Zahlung erfolgte für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten.
Verteilung auf den Zuzahlungszeitraum
Nach Ansicht des BFH sind solche zeitraumbezogenen Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Sie sind hierzu gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet worden sind. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. Somit mindert die Zuzahlung den monatlichen geldwerten Vorteil in Höhe von 208 € (= 20.000 € / 96 Monate).
Praxishinweise
- Nicht zeitraumbezogene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden2. Dies gilt auch bei Zuzahlungen zu Leasingsonderzahlungen.
- Bei zeitraumbezogenen Einmalzuzahlungen ist nach dem aktuellen Urteilsfall die Zahlung auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung zu den Zuzahlungen zu Anschaffungskosten.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 50, 51.
- [ ↑ ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR; BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 61.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, VI R 49/14; BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 53.