- Gericht / Az:
- FG Münster, Urteil vom 26.11.2020
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- Streitfrage:
- Kann aufgrund einer Zwangsversteigerung ein privates Veräußerungsgeschäft entstehen?
Privates Veräußerungsgeschäft
Der Verkauf eines privat genutzten Grundstücks, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.
Veräußerungsgrund ist nicht entscheidend
Hierbei spielt der Grund, weshalb das Grundstück veräußert wird, keine Rolle. Eine freie Willensentscheidung zur Veräußerung ist aus Sicht der Rechtsprechung nicht notwendig1. Selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zur Veräußerung gezwungen wird (Krankheit oder zur Abwendung einer drohenden Enteignung) liegt eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG vor.
Veräußerung auch bei einer Zwangsversteigerung
Im Urteilsfall bestätigte das Finanzgericht, dass auch der Eigentumsverlust bei einer Zwangsversteigerung zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen kann. Bei einer Zwangsversteigerung liegt auch ein Willensentschluss des Eigentümers vor, weil er die Veräußerung durch Befriedigung der Gläubiger verhindern kann. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen ist, ist insofern nicht entscheidend.
Praxishinweis
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 29.6.1962 VI 82/61 U, BStBl 1962 III S. 387; v. 16.1.1973 VIII R 96/70, BStBl 1973 II S 455.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.4.1974 VIII R 76/69, BStBl 1974 II S. 540; BVerfG, Beschluss v. 16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977 S. 510; H 23 EStH „Veräußerungsfrist“.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 23.7.2019 IX R 28/18, BStBl 2019 S. 701.