Tatbestandsmerkmale des anschaffungsnahen Aufwands
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
15 %-Grenze ist eine Nettogrenze
Die Grenze von 15 % ist eine Nettogrenze, d. h. unabhängig von der Abziehbarkeit der Vorsteuer (also auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung dieser Grenze herauszurechnen.
Temporäre Senkung des USt-Satzes ist zu beachten
Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der temporären Senkung des USt-Satzes durch das zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Jahr 2020 die Aufwendungen nicht pauschal 19 % gekürzt werden dürfen, um die 15 %-Grenze zu berechnen. Die Berechnung muss anhand der tatsächlichen Umsatzsteuer erfolgen, also im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit 16 % Umsatzsteuer.