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Auswirkung der temporären Senkung des USt-Satzes auf den anschaffungsnahen Aufwand

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Tatbestands­merk­male des an­schaf­fungs­nahen Auf­wands

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

Instandhaltungs- und/oder Modernisierungsaufwendungen (nach Satz 2 ohne Aufwendungen für die Erweiterung und jährlich üblicherweise an­fallende Erhaltungsaufwendungen),
innerhalb von drei Jahren seit dem Erwerb,
die ohne USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

15 %-Grenze ist eine Nettogrenze

Die Grenze von 15 % ist eine Nettogrenze, d. h. unabhängig von der Abzieh­bar­keit der Vorsteuer (also auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Ver­pachtung) ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung dieser Grenze her­aus­zu­rech­nen.

Temporäre Sen­kung des USt-Satzes ist zu be­achten

Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der temporären Senkung des USt-Satzes durch das zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Jahr 2020 die Aufwen­dungen nicht pau­schal 19 % gekürzt werden dürfen, um die 15 %-Grenze zu berechnen. Die Berechnung muss anhand der tatsächlichen Umsatzsteuer er­fol­gen, also im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit 16 % Umsatzsteuer.

Praxishinweise

Der Zeitraum, in dem anschaffungsnaher Aufwand geprüft werden muss, be­trägt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG taggenau drei Jahre (nicht drei Ka­len­der­jahre). Die Berechnung der Frist beginnt mit Er­langung des wirt­schaft­lichen Eigen­tums, d. h. mit Übergang von Nutzen und Lasten an dem Ge­bäu­de. Im Gegensatz dazu ist die Drei-Jahres-Frist des § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kalenderjahrbezogen zu prüfen1.
Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die Bauleistungen einzubeziehen, bei denen die Bauleistung vor Ab­lauf des Drei-Jahres-Zeitraums erbracht wird. Der Zeitpunkt der Bezahlung ist nicht maßgeblich2.

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  1.  ]Vgl. BerP 2020 S. 593; Immer aktuell 2020 S. 322.
  2.  ]Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 6.8.2010 S 2211.1.1-4/2 St32, DB 2010 S. 1729; OFD Nordrhein-Westfahlen, Verfügung v. 14.3.2017, DB 2017 S. 817, Tz. 7.

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