- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 2.7.2020 III C 2 - S 7030/20/10006 :006
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
- Streitfrage:
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Wie ist der ermäßigte Steuersatz im Bereich der Restaurationsleistungen in der Praxis umzusetzen?
Ermäßigte Besteuerung der „Speisen vor Ort“
Seit 1.7.2020 - voraussichtlich bis zum 30.6.2021 - gilt für Restaurationsleistungen im Rahmen der „Speisen vor Ort“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz.
Praxishinweis
Steuersätze in der Gastronomie
Dies führt zu einer Odyssee von vier Steuersätzen in 366 Tagen im Rahmen der „Speisen vor Ort“, weil zeitgleich die Steuersätze von 19 % / 7 % auf 16 % / 5 % reduziert wurden („Speisen vor Ort“ bis 30.6.2020 mit 19 %, vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7 % und ab 1.7.2020 wieder mit 19 %)1.
Pauschalansatz der Getränke mit 30 %
In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung mit dem o. g. Schreiben folgende Vereinfachung verkündet: „Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten, Menüpreisen etc.) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“
Individuelle Berechnung ist möglich
Dieser Pauschalansatz ist für die Praxis u. E. eine deutliche Erleichterung. Davon unbenommen besteht alternativ die Möglichkeit einer individuellen Kalkulation zur Findung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels.
Praxishinweis
Hotel-Servicepauschale sinkt temporär von 20 % auf 15 %
Davon betroffen ist auch die sog. Servicepauschale der Hotellerie2. Diese wird bis 30.6.2021 von bisher 20 % auf 15 % gesenkt.