- Gericht / Az:
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EuG, Urteil vom 11.2.2026 T-689/24 (I.S.A.)
- Fundstelle:
- DStR 2026 S. 412
- Gesetz:
- § 15 UStG
- Streitfrage:
- Zu welchem Zeitpunkt ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Stellt man sich die Frage, wann ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich ist, so sieht die Verwaltung1 bislang folgende zwei Möglichkeiten:
Die Rechtsprechung führt dazu aus2: Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Praxishinweis
Änderung ab 2028
Bereits die vergangene Rechtsprechung des EuGH3 zeigte, dass dies nicht in allen Fällen richtig sein kann, denn ein Vorsteuerabzug sei erst möglich, wenn die Umsatzsteuer auf Seiten des Leistenden entsteht. Würde z. B. ein Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) im Mai 2026 eine Leistung ausführen und eine Rechnung erstellen und wird diese Rechnung erst im Juli 2026 bezahlt, entsteht dessen Umsatzsteuer erst mit Zahlung im Juli. Damit ist auch der Vorsteuerabzug erst im Juli möglich. Dies wird national zum 1.1.2028 gesetzlich umgesetzt. Daher ist auch entscheidend, dass auf E-Rechnungen (spätestens ab 1.1.2028) ersichtlich ist, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist (Pflichtangabe § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG ab 2028).
Nach aktueller Rechtslage würde somit Folgendes gelten:
Beispiel zur Verdeutlichung
Sachverhalt
Eine Leistung wird am 24.4.2026 von einem Soll-Versteuerer ausgeführt. Die Rechnung dafür wird am 2.6.2026 erstellt, geht am 3.6.2026 dem Leistungsempfänger zu und wird am 6.7.2026 bezahlt. Aufgrund der Dauerfristverlängerung wird die Voranmeldung April 2026 am 10.6.2026 abgegeben.
Stellungnahme nach bisheriger Lösung
Nach bisheriger Rechtslage wäre im Zeitraum Juni 2026 ein Vorsteuerabzug möglich, weil die Leistung ausgeführt ist und eine Rechnung vorliegt. Die Zahlung ist unerheblich.
Neu EuG: Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung
Der EuG weicht in der Besprechungsentscheidung von diesem Grundsatz ab. Auch wenn der Fall die polnische Rechtslage betraf, sind dessen Grundsätze auch für nationale Fälle entscheidend. Demnach steht eine nationale Regelung (in Deutschland § 15 UStG) dem Unionsrecht entgegen, wenn sie einen Vorsteuerabzug versagt, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe die materiellen Voraussetzungen erfüllt und zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe über eine entsprechende Rechnung verfügt. Neu ist hierbei, dass auf die Erklärungsabgabe abgestellt wird.
Stellungnahme nach neuer EuG-Auffassung
Weil im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (Voranmeldung) für April 2026 die Rechnung vorliegt (Abgabe 10.6., Rechnung liegt vor am 3.6.), kann bereits in der Voranmeldung April 2026 ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, denn die Leistung ist im April 2026 erbracht und die Rechnung liegt im Zeitpunkt der Abgabe der April 2026 Erklärung vor.
Praxishinweise
Besonders spannend wird der Gedanke, wenn man an die Jahreserklärung denkt. Was wäre, wenn man im obigen Fall in 2026 gar keine Rechnung erhält und dies bei Erstellung des Jahresabschlusses 2026 auffällt? Der Mandant fordert dann die Rechnung an, man erhält diese z. B. im Januar 2028 und gibt dann im Februar 2028 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2026 ab. Weil dann für die Leistung aus 2026 eine Rechnung bei Abgabe der Jahreserklärung im Februar 2028 vorliegt, kann für 2026 die Vorsteuer in der Jahreserklärung in Anspruch genommen werden. Problem ist nur: Diese wird in den Voranmeldungen 2026 nicht enthalten sein, denn als man diese abgegeben hat, lag die Rechnung noch nicht vor. Ausnahme: Sie berichtigen die April 2026 Voranmeldung. Muss ich das? Darf ich das? Hierzu gibt es bisher keine passenden Regelungen.
Bei Jahreserklärung nochmalige Prüfung erforderlich
Besser ja, aber auch einfacher?
- Liegt im Moment der Erklärungsabgabe eine Rechnung für eine bezahlte oder ausgeführte Leistung vor?
- Ist die Steuer beim Ausführenden schon entstanden? (bei Ist-Versteuerer erst mit Bezahlung)
- Dies bestimmt dann den Zeitpunkt des zutreffenden Vorsteuerabzugs.
Wie reagiert die nationale Verwaltung darauf?
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abschn. 15.2 Abs. 2 UStAE.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 1.7.2004 V R 33/01, BStBl 2004 II S. 861; v. 19.6.2013 XI R 41/10, BStBl 2014 II S. 738.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 10.2.2022 C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136), juris; grundlegend zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch EuGH, Urteil v. 29.4.2004 C-152/02 (Terra Baubedarf), DStRE 2004 S. 830.