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Veräußerung von Tickets der Champions League als pri­va­tes Veräußerungs­geschäft

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18
Fundstelle:
DStR 2020 S. 707
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Streitfrage:
Führt der Weiterverkauf von Tickets für das Finale der UEFA Cham­pions League zu einem privaten Veräußerungsgeschäft?

Private Veräuße­rungs­ge­schäfte bei anderen Gegen­stän­den

Ein privates Veräußerungsgeschäft kann nicht nur bei Grundstücken und Ge­bäuden entstehen, sondern auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Privat­vermögens. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates Ver­äuße­rungs­geschäft dann vor, wenn bei anderen Wirtschaftsgütern der Zeitraum zwi­schen Anschaffung und Ver­äußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierbei sind jedoch „Gegen­stände des täg­lichen Lebens“ von der Be­steue­rung aus­genommen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Beispiele für Gegenstände des täglichen Lebens

Einrichtungsgegenstände (z. B. Küchen, Küchengeräte, Tische, Stühle, Schrän­ke, Teppiche) Kleidung, Schuhe, privatgenutzte Wohnwagen und Wohn­mobile, PC, Notebook, Handy, Tablet, Auto

Kunst- und Samm­ler­ge­gen­stände

Damit ist ein privates Veräußerungsgeschäft bei den anderen Wirtschafts­gü­tern nur denkbar, wenn beispielsweise Kunst- und Sammler­ge­gen­stän­de, wie z. B. Ge­mälde, Briefmarken, Mün­zen, Oldtimer, Schmuck, ver­äußert wer­den.

Champions League-Tickets kein Ge­gen­stand des täg­li­chen Ge­brauchs

Nach Ansicht des BFH gehören Champions League-Tickets zu den ande­ren Wirt­schafts­gütern und sind keine Ge­gen­stände des täg­lichen Ge­brauchs1. Da­mit ist der An- und Verkauf innerhalb eines Jahres steuer­pflich­tig. Da­mit sind Verkäufe auf dem „Schwarzmarkt“ grund­sätzlich nach § 23 EStG steuer­pflich­tig. Dies gilt u. E. auch für andere Veranstaltungstickets.

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EStG liegen nicht vor. Denn die Tickets sind zwar nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise Wertpapiere, erfüllen je­doch nicht die Merk­ma­le einer Kapitalanlage i. S. des § 20 EStG.

Praxishinweis

Der Verkauf der Tickets erfolgte im Urteilsfall über eine Ticketplattform. Nach­dem bei Fußballtickets mit dem Weiterverkauf teilweise erhebliche Gewinne realisiert werden, ist davon auszugehen, dass künftig solche Fälle verstärkt ge­prüft werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Pressemitteilung 18/2020 v. 2.4.2020.