- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18
- Fundstelle:
-
DStR 2020 S. 707
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Streitfrage:
- Führt der Weiterverkauf von Tickets für das Finale der UEFA Champions League zu einem privaten Veräußerungsgeschäft?
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Gegenständen
Ein privates Veräußerungsgeschäft kann nicht nur bei Grundstücken und Gebäuden entstehen, sondern auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft dann vor, wenn bei anderen Wirtschaftsgütern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierbei sind jedoch „Gegenstände des täglichen Lebens“ von der Besteuerung ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Beispiele für Gegenstände des täglichen Lebens
Einrichtungsgegenstände (z. B. Küchen, Küchengeräte, Tische, Stühle, Schränke, Teppiche) Kleidung, Schuhe, privatgenutzte Wohnwagen und Wohnmobile, PC, Notebook, Handy, Tablet, Auto
Kunst- und Sammlergegenstände
Damit ist ein privates Veräußerungsgeschäft bei den anderen Wirtschaftsgütern nur denkbar, wenn beispielsweise Kunst- und Sammlergegenstände, wie z. B. Gemälde, Briefmarken, Münzen, Oldtimer, Schmuck, veräußert werden.
Champions League-Tickets kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Nach Ansicht des BFH gehören Champions League-Tickets zu den anderen Wirtschaftsgütern und sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs1. Damit ist der An- und Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig. Damit sind Verkäufe auf dem „Schwarzmarkt“ grundsätzlich nach § 23 EStG steuerpflichtig. Dies gilt u. E. auch für andere Veranstaltungstickets.
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EStG liegen nicht vor. Denn die Tickets sind zwar nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise Wertpapiere, erfüllen jedoch nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i. S. des § 20 EStG.
Praxishinweis
Der Verkauf der Tickets erfolgte im Urteilsfall über eine Ticketplattform. Nachdem bei Fußballtickets mit dem Weiterverkauf teilweise erhebliche Gewinne realisiert werden, ist davon auszugehen, dass künftig solche Fälle verstärkt geprüft werden.