- Verwaltungs-
anweisung: -
FinBeh Hamburg, Mitteilung vom 8.11.2018 S 2177- 2018/001 - 52
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 3 EStG , § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 4 EStG
- Problemstellung:
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Berechnung der Kostendeckelung bei Leasingsonderzahlungen.
Vorauszahlungen sind mit Abfluss BA
Ausnahme: Voraus-zahlungen für mehr als 5 Jahre
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Vorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu behandeln1. Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind auf den Zeitraum der Vorauszahlung gleichmäßig zu verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch bei Leasingsonderzahlungen2.
Praxishinweis
Beim klassischen Pkw-Leasing beträgt die vereinbarte Leasinglaufzeit regelmäßig weniger als fünf Jahre. Damit ist bei einem Firmenwagen die Leasingsonderzahlung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Dies kann zu einem Steuersparmodel führen. Hierzu wird ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren abgeschlossen. Es wird eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, die im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der Leasingnehmer zahlt die hohe Leasingsonderzahlung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.
Begrenzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten
Dies hat u. U. Auswirkungen bei der Kostendeckelung bei der 1 %-Regelung. Kostendeckelung bedeutet, dass der Wert nach der 1 %-Regelung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten gedeckelt ist3. Bei einer hohen Leasingsonderzahlung im ersten Jahr greift die Kostendeckelung nicht und die 1 %-Regelung wird ungekürzt angewendet. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasingfahrzeug deutlich geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt.
Nach Ansicht der FinBeh Hamburg4 ist in solchen Fällen die Kostendeckelung nunmehr wie folgt zu ermitteln:
Praxishinweis
Auffassung ist abzulehnen
Diese ist Sichtweise ist u. E. abzulehnen. Für die private Kfz-Nutzung ist der geldwerte Vorteil periodengerecht anzusetzen. Maßgebend sind die Werte der Gewinnermittlung5. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, weshalb für die Kostendeckelung eine andere Verteilung der Betriebsausgaben vorzunehmen ist.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.10.1983 VIII R 61/81, BStBl 1984 II S. 267.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 5.5.1994 VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643; H 11 EStH „Leasing-Sonderzahlung“.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 18.11.2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 18.
- [ ↑ ]FinBeh Hamburg, Mitteilung v. 8.11.2018 S 2177- 2018/001-52, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 27/14, BFH/NV 2016 S. 111; vgl. BerP 2016 S. 18; vgl. Immer aktuell 2016 S. 17.