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Kein Werbungskostenabzug bei Dienst­reise, wenn an­stelle des Firmen­wa­gens der Privat­wagen genutzt wird

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 21.1.2026 VI R 30/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Können Kosten für eine Dienstreise mit einem privaten Pkw als Wer­bungs­kosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dem Ar­beit­neh­mer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt?

Überlassung Dienstwa­gen für Pri­vat­nut­zung ist geld­wer­ter Vor­teil

Die private Nutzung eines Dienstwagens führt als geldwerter Vorteil zu Ar­beits­lohn, sofern sie unentgeltlich oder verbilligt erfolgt. Fahrten im Rah­men der beruflichen Tätigkeit sind hiervon ausgeschlossen und lösen keinen Ar­beits­lohn aus.

Urteilsfall

Einem Arbeitnehmer stand ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Ver­fü­gung. Dennoch führte er drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch und machte die Kosten als Werbungskosten geltend. Der Grund: Seine Ehe­frau benötigte den Firmenwagen in dieser Zeit für den Transport der drei Kin­der, da dies im privaten Sportwagen nicht möglich war.

Aufwendungen der privaten Le­bens­füh­rung

Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht ab­ziehbar, da sie die private Lebensführung be­rüh­ren und als un­an­ge­messen anzusehen sind.

Wahl des Verkehrs­mit­tels ist grund­sätz­lich frei

Zwar ist die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei1. Nutzt ein Steuer­pflich­ti­ger jedoch seinen Privatwagen für Dienstfahrten, obwohl ein Firmen­wa­gen bereitsteht („Über-Kreuz-Nutzung“), berührt dies die private Lebens­füh­rung, sofern keine beruflichen Gründe vorliegen.

Berufliche Gründe nicht ersichtlich

Im Urteilsfall erfolgte die „Über-Kreuz-Nutzung“ deshalb, damit seine Ehefrau die drei min­der­jährigen Kindern trans­portieren konnte. Ein be­ruf­­li­cher Grund für die Nut­zung seines Pri­vat­wa­gens auf den drei Dienstreisen ist somit nicht ersichtlich.

Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebens­füh­rung be­rührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrs­auf­fas­sung als un­an­ge­messen anzusehen sind. Im Rahmen der An­ge­messen­heits­prüfung ist zu­dem der Grad der Berührung der privaten Lebens­sphäre zu berücksich­ti­gen. Hier­­nach können die Aufwen­dungen umso weniger als unangemessen an­ge­sehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der be­trieblichen/beruflichen Veran­lassung zurücktritt.

Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den be­ruf­li­chen Verhält­nis­sen des Steuerpflichtigen nicht als un­an­ge­messen anzusehen sind, dennoch un­ter die Ab­zugs­beschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Un­an­ge­mes­senheit der Aufwen­dun­gen durch eine im Vordergrund stehende pri­vate Motivation begründet wird.

Ein ordentlicher und ge­wis­sen­haf­ter Steuer­pflichtiger hätte den Dienst­wa­gen genutzt

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Fahr­zeugs beruht ausschließlich auf privaten Gründen. Hätte er den Dienstwagen ge­nutzt, wä­ren ihm für die Dienst­reise keine Kosten entstanden. Die Kosten für die Dienst­fahrten mit dem Privatfahrzeug sind in voller Höhe als unange­mes­sen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflich­ti­ger hätte bei dieser Sachlage (kostenfreie Nutzung des Dienstwagens) die durch die Nutzung des Privatwagens ent­stan­denen Aufwendungen nicht auf sich ge­nommen.

Praxishinweise

Grundsätzlich steht es Steuerpflichtigen frei, ihr Beförderungsmittel für be­rufl­iche Fahrten selbst zu wählen; eine Prüfung auf objektive Zweck­mäßig­keit oder Notwendigkeit findet dabei nicht statt. Dennoch hat der BFH im vor­liegenden Fall den Werbungskostenabzug versagt, da die „Über-Kreuz-Nutzung“ ausschließlich auf privaten Motiven beruhte.
Ein Abzug von Fahrtkosten für den Privat-Pkw bleibt nur dann zulässig, wenn für dessen Nutzung neben privaten auch betriebliche Gründe vor­lie­gen. Ein solcher beruflicher Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn der Dienstwagen zum Zeitpunkt der Dienstreise wegen eines Werkstatttermins oder einer anderweitigen betrieblichen Verwendung nicht zur Verfügung steht.
Bei den Gewinneinkünften (Gewerbetreibende oder Freiberuflern) ist die Si­tu­ation anders zu be­wer­ten als im Ar­beit­neh­merbereich. Führt ein Un­ter­neh­mer eine Dienst­reise mit seinem pri­va­ten Pkw durch, obwohl im Be­triebs­ver­mögen ein be­trieb­liches Fahrzeug zur Ver­fü­gung steht, spart er dem Betrieb die lau­fen­den variablen Kosten (z. B. Kraft­stoff) des Be­triebs­fahr­zeugs. Aus diesem Grund ist bei Ge­winn­ein­künf­ten u. E. eine Nut­zungs­ein­la­ge für die ge­schäft­lich ge­fahrenen Kilo­meter mit dem privaten Pkw als Be­triebs­aus­gabe zulässig.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017 S. 526, Rz 16; vgl. Immer aktuell V/2017 S. 217; BerP 12/2017 S. 733..