- Gesetz:
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
- Problemstellung:
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Erhöhung der fiktiven wöchentlichen Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnissen.
Arbeit auf Abruf
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart1. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.20182 ist die bisher kraft Gesetzes als vereinbart geltende wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden zum 1.1.2019 auf 20 Stunden erhöht worden.
Phantomlohn
Der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist nach dem für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde (Phantomlohn).
Sozilversicherungsrechtliche Grenzen werden überschritten
Angesichts der Erhöhung der Wochenstundengrenze werden - selbst unter Zugrundelegung lediglich des Mindestlohns - die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Regel überschritten. Somit können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht (mehr) geringfügig entlohnt beschäftigt sein.
Ohne Festlegung von Arbeitszeit ist Phantomlohn anzunehmen
Bei der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs3 hat man dieser Rechtsauffassung zugestimmt. Das heißt, dass in den Fällen ohne Festlegung der Arbeitszeit Phantomlohn anzunehmen ist.
Praxishinweis
Durch eine entsprechende Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag kann dieser Problematik aus dem Weg gegangen werden.