- Gesetz:
- DBA Schweiz
- Problemstellung:
-
Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in der Beratungspraxis
Rechtsprechung weicht von der Verwaltungsauf-fassung ab
Nachstehend wird der Begriff „Grenzgänger“ stets mit folgender Ausgangskonstellation verwendet: Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - künftig Deutschland - und Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft - künftig Schweiz -. Die steuerliche Behandlung der Grenzgänger hat aufgrund der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg - insb. des 3. Senats1 - und der Folgerechtsprechung des BFH wesentliche Veränderungen erfahren. Nachstehend werden die Rechtsprechung und die anstehenden Problembereiche besprochen2.
Unstreitig ist, dass ein Stpfl. sowohl einen Wohnsitz in der Schweiz als auch in Deutschland haben kann3. Sodann ist bei Qualifikationskonflikten die Regelung im DBA maßgeblich. Ggf. ist eine Doppelbesteuerung durch ein Schiedsverfahren nach Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA in einem Verständigungsverfahren zu beseitigen4.
Grundsatz: Besteuerung im Tätigkeitsstaat
Vom Grundsatz her gilt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht (Art. 15 OECD-MA). Dieser Grundsatz wird durch die sog. 183-Tage-Regelung sowie Regelungen zur Grenzgängerbesteuerung durchbrochen.
Erhält ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz einen „signing bonus“ für eine künftige Tätigkeit in Deutschland, so steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu5. Gleiches gilt dann für den umgekehrten Fall.
Wirtschaftliche Bedeutung
Für die Schweiz steht die Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften im Vordergrund; für Deutschland die Gewinnung von Steuersubstrat. Diese teilweise mit unverhohlenem Blick auf die erheblich höheren Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Schweiz. Die Anzahl der Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland betrug in 2018 ca. 60.0006.
Wirkung von Konsultationsvereinbarungen
Keine Bindung der Gerichte an die KonsVerCHEV
Der BFH stellte aktuell erneut fest, dass eine Konsultationsvereinbarung ‑ künftig in Bezug auf die Schweiz: KonsVerCHEV - die Gerichte nicht bindet7. Es sei einzig und allein auf den Wortlaut des DBA abzustellen. Der § 2 Abs. 2 AO genüge insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, die an Vermächtnisanordnungen zu stellen sind8.
Keine Beachtung zum Nachtteil durch StB
Die zwangsläufige Konsequenz dieser Rechtsprechung ist die Nichtbeachtung der Regelungen der KonsVerCHEV durch die steuerberatenden Berufe bei der Erstellung von Steuererklärungen, soweit die dortigen Regelungen nicht der Vereinfachung im Wege einer Begünstigung dienen.
Bindungswirkung für die deutsche Finanzverwaltung
Damit ergibt sich die Situation, dass ein deutsches Finanzamt die Regelung in der Konsultationsvereinbarung zwingend anzuwenden hat, das Finanzgericht aber eine abweichende Entscheidung treffen kann. Selbiges kann z. B. bei den Nichtrückkehrtagen zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führen, wenn durch die begünstigende Entscheidung des Finanzgerichts die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschritten wird.
Besteuerungsrecht bei einem Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist
In einem solchen Fall steht bei einem Wohnsitz in Deutschland und einer Tätigkeit in der Schweiz der Schweiz das Besteuerungsrecht zu (Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz), soweit mehr als 60 Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz vorliegen9.
Faktischer Ge-schäftsführer
Wird ein Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsführung, dann wird er auch ohne eine vorstehende formale Bezeichnung dem Wirkungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz zugeordnet, wenn eine Leitungs- und Vertretungsvollmacht besteht10. Dies ist durch den Gesellschaftsvertrag, ein Organisationsreglement oder den Arbeitsvertrag nachzuweisen. Eine Eintragung der Leitungs-/Vertretungsvollmacht in das Schweizer Handelsregister ist nicht erforderlich11.
Das Besteuerungsrecht liegt in diesen Fällen in der Schweiz mit Progressionsvorbehalt in Deutschland (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz). Dies gilt aber nur für Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübt wurden12. Auf die späteren Ausführungen zu den Grenzgängern wird verwiesen.
Besteuerung von Grenzgängern
Grundsätze der Besteuerung
Besteuerungs-grundsätze
Bei einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und einer Tätigkeit in der Schweiz liegt das primäre Besteuerungsrecht in Deutschland (Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz). In der Schweiz werden 4,5 % Quellensteuer erhoben, die im Rahmen des § 36 EStG angerechnet werden (Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz)13.
Mehr als 60 Nichtrückkehrtage
Mehr als 60 Nichtrückkehrtage: Besteuerung in der Schweiz
Kehrt der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurück14, so hat die Schweiz das Besteuerungsrecht; d. h. die Einkünfte können in Deutschland nur für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz).
Tätigkeit in der Schweiz
Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeitnehmer im Inland ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Schweiz), er seine Arbeit tatsächlich in der Schweiz verrichtet und regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz)15.
Grenzgängerrege-lung nur bei bis zu 60 Nichtrückkehrtagen
Die Anwendung der Grenzgängerregelung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Mindestumfang - bezogen auf einen Veranlagungszeitraum (also ein Kalenderjahr) - überhaupt die Grenze zur Schweiz überquert. Zwar dürfte im Regelfall ein in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer morgens hin (zum Arbeitsort) und abends zurück (zum Wohnsitz) „pendeln“16. Erforderlich ist dies für die Annahme des Grenzgängerstatus jedoch nicht. Dies im Gegensatz zur Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971, der eine tägliche, zweimalige Grenzüberschreitung des Arbeitnehmers in Art. 15a DBA Schweiz 1992 für die Annahme eines „Rückkehrtages“ nicht verlangte17. Erforderlich zur Anwendung der Grenzgängerregelung ist jedoch eine Rückkehr zum Wohnsitz im Inland18. Deswegen ist bei einer beruflichen Haft in einem Drittland (Streitfall: Zwei Jahre Haft in den USA) die Grenzgängerregelung nicht anwendbar.
Folgen der Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts zur Schweiz erfolgt nur für Tätigkeiten eines Arbeitnehmers für einen Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA). Wird die Tätigkeit in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübt, so werden diese Einkünfte in Deutschland - ggf. unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 EStG - besteuert19. In Bezug auf die Drittstaaten gilt das jeweilige DBA20, dass im Regelfall das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist, wenn die 183-Tage-Regelung nicht überschritten ist.
Zur Berechnung der deutschen Steuer hat dann eine Aufteilung der Einkünfte zu erfolgen21.
Problemfeld Nichtrückkehrtage
Was sind Nichtrückkehrtage?
Schematisch lässt sich die Problematik wie folgt darstellen:
Nichtrückkehrtage
Schematisch lässt sich dies wie folgt darstellen:
Nichtrückkehrtage und Auswirkung auf die Besteuerung
Berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr
Unzweifelhaft ist, die Nichtrückkehr muss beruflich veranlasst sein. Hierzu hat der BFH früher häufiger die in der Verständigungsvereinbarung von 1994 niedergelegte Formulierung verwendet22, dass dies dann der Fall ist, wenn dem Arbeitnehmer die Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich oder unzumutbar ist23.
Schichtdienst
Ein Schichtdienst führt nicht deswegen zu einem Nichtrückkehrtag, weil dadurch Mitternacht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV).
Samstag, Sonntag, Feiertag
Ein Nichtrückkehrtag kann auch bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitsleistung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag gegeben sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV).
Krankheitstage
Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Nichtrückkehrtage (§ 8 Abs. 4 KonsVerCHEV).
Tätigkeit in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber
Nichtrückkehr muss auf dem Beschäfti-gungsverhältnis beruhen
Als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz können24 nur Tage angesetzt werden, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis beruht25. Die Annahme eines Nichtrückkehrtages scheidet daher aus, wenn der Arbeitnehmer - wie bereits dargelegt - aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht nach Hause zurückkehren kann26. Dasselbe gilt für eine Nichtrückkehr, die durch ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bedingt ist27. Jedoch muss sich die Zuordnung der auswärtigen Tätigkeit zu einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis u. a. danach richten, welche Beschäftigungsverhältnisse zivilrechtlich bestehen und mit welchem von mehreren solcher Verhältnisse die Tätigkeit ggf. in einem engeren Zusammenhang steht. Deshalb ist insbesondere dann, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber nicht aufgelöst wird und die auswärtige Tätigkeit vorwiegend im Interesse dieses Arbeitgebers erfolgt, für die Annahme von Nichtrückkehrtagen Raum28. Die Dauer eines beruflich bedingten Aufenthalts in einem dritten Staat ist für sich genommen kein Grund dafür, die in jenem Staat verbrachten Tage bei der Zählung der Nichtrückkehrtage auszuklammern29.
Berechnung der Nichtrückkehrtage bei einem Arbeitgeberwechsel im Kalenderjahr
Berechnung beim Arbeitgeberwechsel
Entgegen der Verwaltungsauffassung ist auch in den Veranlagungszeiträumen vor 201530 ein Arbeitgeberwechsel während des Jahres für die Berechnung der Nichtrückkehrtage unbeachtlich31. Damit ist in allen Fällen zur Berechnung auf das Kalenderjahr abzustellen.
Wird die Tätigkeit während des Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, so werden für einen vollen Monat fünf Tage und für eine volle Woche ein Tag angesetzt32.
Berufliche Veranlassung
Keine Nichtrück-kehrtage
Ein Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er gemäß Art. 15a Abs. Satz 2 DBA Schweiz „aufgrund seiner Arbeitsausübung“ nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt ist.
Kein Nichtrückkehr-tag, wenn Über-nachtung „privat“ veranlasst ist
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KonsVerCHEV liegt eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung „namentlich“ dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dieser Rechtsansicht ist zu folgen33. Aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ ist jedoch zu folgern, dass die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz jeweils nur ein Kriterium für die Annahme einer beruflich veranlassten Nichtrückkehr an den Wohnsitz darstellt. Entscheidend sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (siehe für die finanzgerichtliche Überzeugungsbildung: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). In jedem Fall muss ausgeschlossen werden können, dass private Erwägungen des Arbeitnehmers für die Nichtrückkehr an den Wohnsitz eine (mehr als untergeordnete) Rolle gespielt haben.
Nachweis der mehr als 60 Nichtrückkehrtage
Die Nichtrückkehrtage werden aufgrund einer gesetzlichen Regelung vom Schweizer Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck bescheinigt (§ 10 KonsVerCHEV). Diese sind jedoch für die deutsche Finanzverwaltung nicht bindend, wenn Zweifel bestehen.
Für die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage besteht eine erhöhte Beweislast; deswegen gehen Zweifel zu seinen Lasten.
Bei der Prüfung, ob mit Blick auf das Vorliegen von sog. Nichtrückkehrtagen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz erfüllt sind, kommt34 eine Reduzierung des Beweismaßes in Gestalt der Schätzung der Zahl der Nichtrückkehrtage nicht in Betracht, soweit es - bezogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtrückkehrtage - darum geht, ob die Person aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnort zurückgekehrt ist. Sowohl für die objektive Zahl der Übernachtungen in der Schweiz (bzw. in einem Drittstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland) als auch für deren jeweilige berufliche Veranlassung liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) bei dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der die inländische Steuerpflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992 bestreitet35.
Keine Schätzung möglich
Berufliche Nicht-rückkehrtage sind vom Steuerpflich-tigen nachzuweisen
Die Zahl der Nichtrückkehrtage kann vom Finanzgericht nicht geschätzt werden36, denn diese Zahl muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die tatsächlichen Grundlagen zur Berücksichtigung von Nichtrückkehrtagen sind ggf. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit festzustellen37.
Führung des Nachweises
Wie kann der Nachweis geführt werden?
Deswegen müssen in dem zuvor dargelegten Zusammenhang für jede geltend gemachte Geschäftsreise (bzw. für die Tage vor Antritt und nach Ende der Geschäftsreise) Darlegungen gemacht und geeignete Beweismittel (z. B. Reisekostenabrechnungen) vorgelegt werden, die sich an den nachfolgenden Kriterien zu orientieren haben:
Hinweise zu finanzgerichtlichen Verfahren
Finanzgerichtliches Verfahren
Für die Nichtrückkehr ist eine berufliche Veranlassung erforderlich, die nachzuweisen ist. Der Nachweis der tatsächlichen Übernachtung in einem Hotel etc. hat durch Vorlage der Rechnung zu erfolgen. Schwieriger ist dies bei einer Zweitwohnung. Hier sind die üblichen Beweismittel maßgeblich; d. h. in einem finanzgerichtlichen Verfahren sind ggf. sog. „präsente Zeugen“ zur mündlichen Verhandlung zu stellen.
Erleichterung der Beweislast
Soweit Arbeitnehmer tatsächlich (auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers sei verwiesen) an einem Wochenend- oder Feiertag wie an einem üblichen Arbeitstag gearbeitet haben sollten, eröffnet § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV für die Finanzbehörden im Einzelfall die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen.
Große Entfernung
In einer neuen Konsultationsvereinbarung38 haben sich Deutschland und die Schweiz darauf verständigt, dass eine Nichtrückkehr aufgrund der Berufsausübung nur
angenommen werden kann.
Praxishinweise
Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen
Arbeitszeitunter-brechungen
Bei einer Unterbrechung von weniger als vier Stunden wird der Arbeitstag nicht unterbrochen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV). Bei einer Unterbrechung von vier bis sechs Stunden soll eine Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar sein, wenn die gesamte Fahrtzeit nicht mehr als 20 % der Unterbrechungszeit ausmacht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KonsVerCHEV).
Kurze Zeit zwischen zwei Tagesdiensten
Acht-Stunden-Regelung
Eine berufliche Veranlassung einer Übernachtung wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen eine Zeit von weniger als acht Stunden an seinem Wohnort verbleibt.
Dienstreisen
Ein Nichtrückkehrtag liegt bezüglich des Tages vor, an dem der Arbeitnehmer nach einer (mehrtägigen) Geschäftsreise mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt41. Das Gleiche muss dann aber auch für den Tag gelten, an dem sich der Arbeitnehmer auf eine Geschäftsreise begibt, aber erst am Folgetag am Geschäftsort ankommt.
Zu diesem Sachverhalt enthält die KonsVerCHEV keine Ausführungen. Auch in den Verwaltungsanweisungen zur Grenzgängerregelung sind zu diesem Sachverhalt keine Angaben gemacht. Man kann sich allerdings die Frage stellen, ob dies auch in den Fällen gelten soll, in denen die Abreise erst kurz vor 24.00 Uhr angetreten wird (um den Geschäftsort rechtzeitig zu erreichen) bzw. die Rückkehr an den Wohnort kurze Zeit nach Mitternacht erfolgt.
Eintägige Dienstreise in ein Drittland
Dienst-/Geschäfts-reisen in ein Dritt-land
Kehrt der Arbeitnehmer nach einer eintägigen Dienstreise (in einen Drittstaat - z. B. Frankreich, Italien oder andere europäische Länder) an seinen Wohnsitz zurück, zählt dieser (Rückkehr-)Tag - wie sollte es auch anders zu beurteilen sein - nicht als Nichtrückkehrtag (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KonsVerCHEV)42.
Eintägige Dienst-reisen in Drittstaaten zählen nach dem KonsVerCHEV zu den Nichtrückkehrtagen
Dem gegenüber bestimmt § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, dass eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtag zu behandeln sind, obwohl keine Übernachtung stattfindet. Diese im Widerspruch zur Rechtsprechung stehende Anweisung ist für den Grenzgänger günstiger, weswegen solche Tage als Nichtrückkehrtage geltend zu machen sind.
Die vorstehende Regelung ist jedoch von den Gerichten nicht zu beachten43, weil sie eine sachlich-rechtliche Regelung trifft, die aus dem höherrangigen Gesetz (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz) nicht abzuleiten ist44. Sie widerspricht auch dessen klaren Wortlaut. Eine Auslegung des DBA(-Schweiz) gegen seinen Wortlaut ist durch ein Finanzgericht nicht zulässig.
Praxishinweis
Nachdem die Regelung in der KonsVerCHEV für den Stpfl. günstiger ist, sind solche Tage als Nichtrückkehrtage zu beantragen. Nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Finanzverwaltung hat das Finanzamt einem solchem Antrag zu entsprechen.
Mehrtägige Dienstreise in ein Drittland
Keine Regelung in der KonsVerCHEV
Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag45.
Dienstreisen in Deutschland
Tage mit Übernach-tungen in Deutsch-land zählen zu den Nichtrückkehrtagen
Tage, an denen der Arbeitnehmer aus Anlass einer Geschäftsreise im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) aus Gründen der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat Deutschland) zurückkehrt, zählen zu den Nichtrückkehrtagen46. Dies gilt aber - entgegen der günstigeren Verwaltungsauffassung in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV - nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der Dienstreise an seinen Wohnsitz zurückkehrt47.
In der KonsVerCHEV ist zu diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Auffassung des BFH entspricht derjenigen der Finanzverwaltung48.
Wochenend- und Feiertage
Keine Nichtrück-kehrtage bei Wo-chenenden oder Feiertagen
Nach der Rechtsprechung des BFH49 liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenend- oder Feiertage entfällt, und die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist, soweit der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten.
Kritik in der Literatur
Kritik in der Literatur
Der dazu geäußerten Kritik50 ist der BFH nicht gefolgt. Ein entsprechender Auslegungsspielraum bestehe nicht, da die Annahme eines Nichtrückkehrtages (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz) ausdrücklich nur für einen „Arbeitstag“ in Betracht komme. Dieser eher formalen Maßgabe, an die auch die gesamte Struktur des Art. 15a DBA Schweiz (und insbesondere die Festlegung der Zahl der Nichtrückkehrtage) anknüpfe, könne nicht eine „Üblichkeit“ der Arbeitsleistung an Wochenenden (bei Geschäftsreiseabwesenheit vom Wohnsitz) bei leitenden Angestellten entgegengehalten werden, allenfalls eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung51.
Auffassung der Finanzverwaltung
Reisekostener-stattung des Arbeit-gebers führt zu Nichtrückkehrtagen
Die Finanzverwaltung hat ihre (bisherige - vom BFH ausdrücklich abgelehnte) Auffassung in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KonsVerCHEV wiederum niedergelegt. Soweit die Finanzverwaltung hinsichtlich von Wochenend- oder Feiertagen dabei die Auffassung vertritt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV), dass eine Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber bereits dazu führe, dass solche Tage als Nichtrückkehrtage zu zählen seien, ist die angeführte Bestimmung der KonsVerCHEV unwirksam, weil sie mit dem höherrangigen Gesetz (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz i. V. mit Nr. II.2. des Änderungsprotokolls) nicht vereinbar ist. Dieses verlangt, dass ein Nichtrückkehrtag nur ein „Arbeitstag“ sein kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat wiederholt darauf hingewiesen, dass alleine die Annahme, eine Reisekostenerstattung für eine Geschäftsreise mache aus Wochenend- und Feiertagen Arbeitstage, mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen sei52.
Praxishinweis
Nachdem die Regelung in der KonsVerCHEV für den Stpfl. günstiger ist, sind solche Tage als Nichtrückkehrtage zu beantragen.
Zur Berechnung von Nichtrückkehrtagen i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei Pikettdiensten eines in einem Schweizer Sozialunternehmen tätigen Arbeitnehmers
Wochenenddienst: Nur ein Nichtrückkehrtag
Schließt sich eine Rufbereitschaft an einen regulären Arbeitsdienst an und ist eine mehrtägige Rufbereitschaft (z. B. an einem Wochenende) gegeben und schließt sich an die Rufbereitschaft ein regulärer Arbeitsdienst an, so ist danach nur ein Nichtrückkehrtag vorliegend55.
Folgt auf die Rufbereitschaft ein „arbeitsfreier“ Tag, so stellen die Tage der Rufbereitschaft mit Übernachtung in der Schweiz sog. Nichtrückkehrtage dar56.
Übernachtung in Räumen des Arbeitgebers: Mehrere Nichtrückkehrtage
Etwas anderes gilt, wenn eine Übernachtung im Betrieb erfolgt57 (Streitfälle: Therapiestation). Hierzu hat das FG Baden-Württemberg hat in zwei Urteilen58 entschieden (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH), dass ein Arbeitnehmer in einer Therapiestation für verhaltensauffällige Jugendliche, der sich im Anschluss an die „normale“ Arbeitszeit zur Ruhe begibt und den „Schlaf des Gerechten schläft“ (ohne aktive Arbeitsausübung) bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Tag, einen Nichtrückkehrtag i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz verwirklicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Pikettdienst zusätzlich zu seiner Arbeitszeit absolviert, er keinen Freizeitausgleich für den Pikettdienst erhält und auch nicht den normalen Arbeitslohn, sondern allenfalls eine geringe „Entschädigung“.
NZB zurück ge-nommen
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Urteilen jeweils Beschwerde beim BFH eingelegt auf Veranlassung der vorgesetzten Behörden, diese dann aber Weisung dieser Behörden wieder zurückgenommen. Ob daraus geschlossen werden kann, dass die Finanzverwaltung sich an diese Entscheidungen hält, wird sich zeigen.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Gleichheitssatz
Es ist nicht verständlich, dass eine Dienstreise mit einer anschließenden Übernachtung, obwohl evtl. noch eine Rückkehr möglich gewesen wäre, als Nichtrückkehrtag zählt, aber ein Bereitschaftsdienst nicht.
Folgen für die deutsche Besteuerung
Steuerfreie Zu-schläge nach § 3b EStG?
Für den Fall, dass der Pikettdienste leistende Arbeitnehmer der deutschen Besteuerung unterliegt, stellt sich fast immer die Frage, ob eine Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG in Betracht kommt.
Entscheidend ist insoweit der Inhalt des Arbeitsvertrages, der Reglemente zu den Pikettdiensten, der Unterlagen über die geplante und tatsächlich erfolgte Durchführung der Pikettdienste, der monatlichen Lohnabrechnungen, des Lohnkontos und ggf. des maßgeblichen Gesamtarbeitsvertrags. Ist aus diesen Unterlagen ersichtlich, dass das (Grund- bzw. Fest-) Gehalt anteilig auch für die Zeiten gezahlt wird, in denen Pikettdienste geleistet werden, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht59. Soweit pauschale Zuschläge gezahlt werden, muss grundsätzlich spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Einzelabrechnung erfolgt sein60. Wird das Gehalt nur für die „normale“ Arbeit (ohne Zusatzdienste) gezahlt und für den Pikettdienst (nur) eine gesonderte Zulage gewährt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht zulässig61. Eine Ausnahme besteht insoweit, wenn für den Pikettdienst ein besonderer Grundlohn und eine Zulage geleistet werden62.
Besteuerung von Künstlern
Besteuerung in Deutschland und Anrechnung der Schweizer Steuer
Berufsmäßig tätige Künstler, Sportler und Artisten werden gem. Art. 17 DBA im Tätigkeitsland besteuert. Anders als bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erfolgt keine Freistellung im Ansässigkeitsstaat, sondern eine Anrechnung der im Tätigkeitsstaat erhobenen Steuer nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA i. V. mit § 34c EStG63.
Art. 17 hat Vorrang vor Art. 15 DBA; damit keine Frei-stellung bei Arbeitnehmern
Der Art. 17 DBA ist auch auf eine nichtselbstständige künstlerische Tätigkeit anzuwenden (Streitfall: Opernsänger/Mitglied eines Opernchors), weil die Sonderregelung des Art. 17 DBA Vorrang vor Art. 15 DBA hat. Die Vergütung aus künstlerischer Tätigkeit umfasst auch Vergütungen für die Teilnahme an Proben.
Behandlung der betrieblichen Altersversorgung
Besteuerung und Abzugsfähigkeit in der Ansparphase
Grundsätze der Alterseinkünfte-besteuerung
Vom Grundsatz her muss nach den Grundsätzen der Alterseinkünftebesteuerung in der Auszahlungsphase das Nachstehende gelten:
- der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig,
- den übrigen Versicherungen sind nach § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 EStG mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
- erste Fallgruppe zu den Altersvorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, deren Abzugsfähigkeit der Höhe nach in § 10 Abs. 3 EStG beschränkt ist,
- zweite Fallgruppe zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, deren Abzugsfähigkeit der Höhe nach in § 10 Abs. 4 EStG beschränkt ist und aufgrund § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG faktisch nicht abzugsfähig sind64.
Schematisch gelten in Deutschland folgende Grundsätze:
Drei-Schichten-Modell
Nach dem Alterseinkünftegesetz gilt in Deutschland seit 2005 auch einkommensteuerrechtlich das sog. Drei-Schichten-Modell mit folgenden Besteuerungsgrundsätzen65:
Anspar-/Auszah-lungsphase
Nach dieser Systematik sind auch die Leistungen in der Ansparphase zu beurteilen. Dort stellt sich die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn und Altersvorsorgeaufwendungen vorliegen. In der Auszahlungsphase ist zu prüfen, ob und inwieweit die Zuflüsse der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind. Dies gilt auch für Renten und andere Leistungen aus der Schweiz66.
In Bezug aus beruflichen Leistungen aus der Schweiz gilt es zu beachten, dass eine Eingruppierung nur in die Schicht 1 oder 3 erfolgen kann67.
Berufliche Vorsorge in der Schweiz
Zum besseren Verständnis ist zunächst ein Blick in das Schweizer Recht der beruflichen Vorsorge notwendig. Die Vorsorge der Schweiz beruht auf drei Säulen (Art. 113 Bundesverfassung), nämlich
Schweizer Drei-Säulen-Theorie
Bei den Schweizer Säulen 1 und 2 ist zu unterscheiden, ob die Leistungen in oder aus dem Obligatorium oder Überobligatorium erfolgen. Die Leistungen in und aus dem Obligatorium sind der deutschen Schicht 1 und in oder aus dem Überobligatorium der deutschen Schicht 3 zu zuordnen. Dies deshalb, weil bei der AHV/IV sowie im Obligatorium von Pensionskassen ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis im Überobligatorium hingegen ein Vertragsverhältnis vorliegt.
Aufteilung in Obligatorium/Überobligatorium
In den Schweizer Versicherungsnachweisen sind die Gesamtbeiträge enthalten. Daher ist eine Aufteilung in Beiträge aus dem Obligatorium und Überobligatorium notwendig. Die Pensionskassen machen diese Aufteilung, weil nach Schweizer Recht eine „Schattenberechnung“ notwendig ist.
Ein Vorbezug zur Bildung von Wohnungseigentum ist weder nach § 3 Nr. 3 EStG, noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerbefreit68.
Einzahlungsphase
Die Leistungen in das Obligatorium sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG frei; die Leistungen in das Obligatorium nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei69.
Öffentliche Pen-sionskassen = Anwendung der allgemeinen Grundsätze
Offen war die Behandlung von Auszahlungen an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst. Soweit ein Grenzgänger vorliegt bzw. vorlag, liegt das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat Deutschland. Es erfolgt ab 2016 eine Gleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen70. Die Schweiz als Kassenstaat kann damit nur die Quellensteuer nach Art. 15a Abs. 1 DBA (derzeit 4,5 %) einbehalten.
Zur Frage der Behandlung von öffentlich-rechtlichen Pensionskassen vor 2016 ist unter dem Az.: 14 K 669/17 eine Klage beim FG Baden-Württemberg anhängig. Der Erörterungstermin in dieser Rechtssache soll Ende März 2019 sein. Dort wird die Auffassung vertreten, dass das BMF im Schreiben vom 27.7.2016 einer Rechtsprechungsänderung zuvor gekommen ist71.
Teilweise Nichtan-wendung der Grenzgängerbesteuerung in der Ansparphase
War die Grenzgängerregelung in der aktiven Tätigkeitszeit nicht voll anzuwenden (z. B. bei einem zeitweiligen Wohnsitz in der Schweiz oder bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen), ist auf die letzten fünf Jahre der aktiven Tätigkeit abzustellen. Danach gelten die vorstehenden Grundsätze, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum zumindest 50 % Grenzgänger war72.
Bisherige Grund-sätze
Diese Grundsätze sind günstiger, weil Auszahlungen aus öffentlichen Pensionskassen bisher vollständig der Säule 1 zugeordnet wurden.
Anwendung
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Grundsätze gelten nun auch für Hinterbliebene
In einer Konsultationsvereinbarung haben sich die beiden Länder darauf geeinigt, dass diese Grundsätze auch für Zahlungen an Hinterbliebene gelten73.
Praxishinweis
Allgemeiner Vor-läufigkeitsvermerk
Die Frage, ob die Besteuerung der zweiten Säule durch den allgemeinen Vorläufigkeitsvermerk zu § 22 EStG erfasst war, wird durch die Finanzverwaltung und zwischenzeitlich auch vom Finanzgericht Baden-Württemberg verneint74.
Spezialeinlagen in eine Schweizer Pensionskasse
Leistet ein Schweizer Arbeitgeber eine Spezialeinlage in eine Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und damit zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderung gilt Folgendes75:
Soweit die als Arbeitslohn steuerpflichtige Zahlung auf das Obligatorium entfällt, sind als Sonderausgaben abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen vorliegend.
In der Leistungsphase der Pensionskasse gelten dann die allgemeinen Grundsätze76.
Steueranrechnung nach § 36 EStG
Leistungen aus dem Obligatorium
Die Leistungen aus dem Obligatorium werden wie Alterseinkünfte behandelt. Die darauf entfallende Quellensteuer in der Höhe von 4,5 % ist in der Höhe des Besteuerungsanteils auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen77. Eine Anrechnung der Quellensteuer, soweit sie auf den steuerfreien Teil entfällt, ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium entsprechend78.
Leistungen aus dem Überobligatorium sind bei laufenden Leistungen Leibrenten, bei Kapitalabfindungen unterfallen diese dem § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Eine Steueranrechnung ist nur in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil der Bezüge möglich79.
Freizügigkeitsabkommen
Zwischen der EU und der Schweiz wurde am 21.06.1999 das sog. Freizügigkeitsabkommen - künftig FAZ - abgeschlossen. Diese führt letztlich dazu, dass auch steuerrechtlich ein Diskriminierungsverbot besteht. Damit wird steuerrechtlich die Schweiz im Wesentlichen wie ein EU-Land behandelt.
Umgekehrte Grenzgängereingenschaft
Ein Arbeitnehmer war in Deutschland für ein Tochterunternehmen einer Schweizer Gesellschaft tätig. Er hat während des Jahres den Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlagert und für dieses Jahr die Besteuerung seiner Einkünfte in der Schweiz begehrt. Der Arbeitnehmer hat keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Mit seinem Wegzug in der Schweiz wurde der Stpfl. zum „umgekehrten“ Grenzgänger. Eine Diskrininierung würde nicht vorliegen; im Übrigen könnte diese in dem Fall nur für Schweizer Staatsbürger anwendbar sein80.
Ehrenamtsfreibeträge nach § 3 Nr. 26, 26a EStG
Übertrag Übungs-leiterfreibetrag auch für schweizerische Auftraggeber
Wie bereits der EuGH festgestellt hat81, ist es aufgrund des Freizügigkeitsabkommens notwendig, die Freibeträge des § 3 Nr. 26 (Übungsleiterfreibetrag) bzw. Nr. 26a (Ehrenamtsfreibetrag) EStG auch dann zu gewähren, wenn der Dienst für eine schweizerische gemeinnützige Organisation bzw. schweizerische juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird.
Zeitliche Anwendung
Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 4 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2018).
Weitere Fälle des Freizügigkeitsabkommens
Nach dem Diskriminierungsverbot müssten z. B. folgende Vorschriften auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar sein:
Abschlusshinweis
Es sind zwar aufgrund der Rechtsprechung viele Besteuerungsprobleme im Regelfall zu Gunsten der Steuerpflichtigen gelöst. Gleichwohl gilt es noch weitere Problemfelder zu bearbeiten, dies ist insb. der Bereich der Pickettdienste und der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens.
Checkliste zur Bearbeitung von Grenzgängerfällen
Leitende Angestellte | Besteuerung in der Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz, wenn eine Leitungs-/ Vertretungsvollmacht besteht |
Berechnung der Nichtkehrtage | Maßgeblich ist das Kalenderjahr (auch bei einem Arbeitgeberwechsel) |
Nachweis der Nichtrückkehrtage | Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem amtlichen Vordruck; zusätzlich weitere Aufzeichnungen |
Nichtrückkehr und große Entfernung (100 km einfache Wegstrecke bzw. 3 Stunden Pendelzeit) | Regelung in der KosVerCHEV; hieran ist das FG nicht gebunden, dann aber erhöhte Beweislast der beruflich veranlassten Übernachtung |
Eintägige Dienstreise im Drittland | Nichtrückkehrtag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV |
Pickettdienst | Auch am Wochenende nur ein Nichtrückkehrtag, wenn danach ein regulärer Dienst folgt (umstritten) |
Pickettdienst mit Übernachtung in Räumen des Arbeitgebers | Mehrere Nichtrückkehrtage möglich |
Künstler - auch wenn Arbeitnehmer -: Art. 17 DBA | Besteuerung in Deutschland mit Steueranrechnung |
Öffentlich-rechtliche Pensionskassen | Gleichbehandlung mit den privatrechtlichen Pensionskassen |
Übungsleiterpauschbetrag (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) | Ist auch für eine Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden |
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vorsitzender Richter in der Zeit der Rechtsprechungsveränderungen war Horst-Willi Müller.
- [ ↑ ]Das Skript basiert auf einem Auszug aus dem Skript zum Seminar „Besteuerung von Grenzgängern (Schweiz)“ vom November 2015, welches von Horst-Willi Müller und Prof. Bernd Neufang erstellt wurde.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2015 3 K 2075/12, juris.
- [ ↑ ]Vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 3.3.2017 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10026-10, BStBl 2017 I S. 379.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.4.2018 I R 5/16, BStBl 2018 II S. 761.
- [ ↑ ]www.statistik.admin.ch/Grenzgänger (Stand: 6.3.2019).
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 10.6.2015 I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326; v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62; vgl. auch BerP 2016 S. 396; mit dem BMF-Schreiben v. 31.3.2016 IV B 2 S 1304/09/10004, BStBl 2016 I S. 474 wurden die Finanzämter angewiesen, in Bezug auf Abfindungen abweichend von den Konsultationsvereinbarungen - auch mit anderen Ländern - entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu entscheiden.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.8.2008 3 K 119/07, EFG 2009 S. 1363.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061 (In der eingelegten NZB wurde insoweit das Urteil nicht angegriffen. NZB wurde gegen die Berechnung der Nichtrückkehrtage erhoben und zwischenzeitlich vom Finanzamt zurück genommen.); v. 11.10.2016 6 K 3219/13, EFG 2017 S. 365; v. 13.07.2017 3 K 2439/14, juris.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.9.2014 3 K 1837/14, juris.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 S 1301-CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270.
- [ ↑ ]Vgl. hierzu auch BerP 2018 S. 731 und BerP 2014 S. 322.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.3.2010 I R 75/08, BFH/NV 2010 S. 1820.
- [ ↑ ]Kessler/Eicke/Neubrand, IWB 2012 S. 211.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 50/08, BFH/NV 2010 S. 647.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061; BMF, Schreiben v. 12.11.2014 IV B1 - S 1980-1/13/10007:004, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 156 ff.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 15.9.2004 I R 67/03, BStBl 2010 II S. 155 unter II.2.c.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.9.1994 IV C 6 - S 1301 Schz-60/94, BStBl 1994 I S. 683 zu Tz. 13 Abs. 1 Satz 2.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
- [ ↑ ]Zu den einzelnen dabei zu berücksichtigenden Kriterien: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen, Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz. 67 ff. und 114.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2010 S. 647.
- [ ↑ ]Vgl. zur Rechtslage ab 2015 BerP 2015 S. 665.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 16.5.2001 I R 100/00, BStBl 2001 II S. 633; v. 27.8.2008 I R 10/07, BStBl 2009 II S. 94 und V R 64/07, BStBl 2009 II S. 97; v. 11.11.2009 I R 50/08, BFH/NV 2010 S. 647; v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.4.2011 14 K 2241/09, DStRE 2012 S. 745.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 3.11.2010 I R 4/10, BFH/NV 2011 S. 800.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 15.9.2004 I R 67/03, BStBl 2010 II S. 155; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2016 14 K 2694/13, juris.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2012 3 K 994/09, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 24.3.1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987 S. 560.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 25.10.2018 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09, BStBl 2018 I S. 1103.
- [ ↑ ]Bisherige Auffassung der Verwaltung mehr als 110 km; bei besonderen Gründen 90 km (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2001 2 K 205/00, juris).
- [ ↑ ]Vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.3.2007 3 K 5/07, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.11.2010 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 10.6.2015 I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326; v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 15.2.2006 VI R 92/04, BStBl 2006 II S. 528.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674; v. 10.6.2015 I R 79/13, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BFH/NV 2010 S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674; anderer Auffassung noch: BFH, Urteil v. 16.5.2001 I R 100/00, BStBl 2001 II S. 633.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2017 3 K 3729/16, juris.
- [ ↑ ]Hinweis auf Urteil des FG Baden-Württemberg v. 30.8.2008 3 K 3005/08, das durch einen während des Revisionsverfahrens vom Beklagten erlassenen Abhilfebescheid gegenstandslos geworden ist.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 9.6.2010 I R 115/08, BFH/NV 2010 S. 2275; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2017 3 K 3729/16, juris.
- [ ↑ ]Lusche, DStR 2010 S. 914; Ronge/Perroulaz/Sutter, IStR 2010 S. 279, S. 283; wohl auch zurückhaltend gegenüber der Auffassung des BFH: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen, Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz. 45.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v .9.6.2010 I R 115/08, BFH/NV 2010 S. 2275; Gosch, BFH/PR 2010 S. 192.
- [ ↑ ]Siehe das durch das BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; im Ergebnis bestätigte der BFH das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 31.7.2008 3 K 99/07, EFG 2009 S. 1727.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
- [ ↑ ]Anhängiges Verfahren unter dem Az. 14 K 2322/14.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.3.2017 14 K 2322/14, n.v.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.3.2017 14 K 2322/14, n.v.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1831/14, DStRE 2017 S. 78; 3 K 1832/14, juris.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1832/14 und 3 K 1831/14, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 27.8.2002 VI R 64/96, BStBl 2002 II S. 883.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 8.12.2011 VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291; vgl. hierzu auch: Geserich, DStR 2012 S. 61 (74), zu 5.
- [ ↑ ]BFH, Beschlüsse v. 11.11.2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011 S. 254; v. 9.7.2007 IX B 65/07, BFH/NV 2007 S. 1879, jeweils mit weiteren Nachweisen.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 27.8.2002 VI R 64/96, BStBl 2002 II S. 883.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 9.9.2015 X R 5/13, BStBl 2015 II S. 1043.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.8.2013 IV C 3 - S 2221/12/100010:004, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 190 ff.
- [ ↑ ]OFD Magdeburg, Verfügung v. 5.10.2005 S 1301-CH/18-St 221, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004 BStBl 2016 I S. 739 oder 759; v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04 BStBl 2017 I S. 31.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.9.2015 I R 83/11 BStBl 2016 II S. 681.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.9.2015 I R 83/11 BStBl 2016 II S. 681.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2017 I S. 31.
- [ ↑ ]Vgl. auch Portner, Ruhegehälter im Abkommensrecht, Festschrift zum 75. Geburtstag von Franz Wassermeyer; Lampert, IStR 2012 S. 513.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2017 I S. 31.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 27.7.2018 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2018 I S. 977.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.3.2017 11 K 1073/15, EFG 2017 S. 1140.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.5.2017 X R 10/15, BStBl 2017 II S. 1251.
- [ ↑ ]Vgl. BerP 2016 S. 514 ff.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 1.1.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 1.2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 2.1 und 2.2.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 19.11.2015 Rs. C-241/14 „Bukovansky“, BStBl 2017 II S. 238.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 21.9.2016 C-478/15 (Radgen), DStR 2016 S. 2331.
- [ ↑ ]EuGH, Urteil v. 26.2.2019 C-581/17 (Martin Wächtler), DStR 2019 S. 425.