Neufang Akademie

nach oben

Aktuelle Fragen zur Grenzgängerbesteuerung mit der Schweiz

Kategoriegrafik
Gesetz:
DBA Schweiz
Problemstellung:
Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in der Beratungspraxis

Rechtsprechung weicht von der Verwaltungsauf-fassung ab

Nachstehend wird der Begriff „Grenzgänger“ stets mit folgender Aus­gangs­kon­stellation verwendet: Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - künftig Deutsch­land - und Tätig­keit im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­­ge­­nos­sen­­schaft - künftig Schweiz -. Die steuerliche Behandlung der Grenz­gänger hat aufgrund der Recht­sprechung des FG Baden-Württemberg - insb. des 3. Senats1 - und der Folge­recht­sprechung des BFH wesentliche Ver­­än­­de­run­gen er­fah­ren. Nach­stehend werden die Rechtsprechung und die an­­ste­hen­­den Pro­blem­bereiche besprochen2.

Unstreitig ist, dass ein Stpfl. sowohl einen Wohnsitz in der Schweiz als auch in Deutschland haben kann3. Sodann ist bei Qualifikationskonflikten die Regelung im DBA maßgeblich. Ggf. ist eine Doppelbesteuerung durch ein Schieds­verfahren nach Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA in einem Verständigungs­ver­fahren zu beseitigen4.

Grundsatz: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Vom Grundsatz her gilt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht (Art. 15 OECD-MA). Dieser Grundsatz wird durch die sog. 183-Tage-Regelung sowie Regelungen zur Grenz­gängerbesteuerung durchbrochen.

Erhält ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz einen „signing bonus“ für eine künftige Tätigkeit in Deutschland, so steht Deutschland das Be­steu­er­ungs­­recht zu5. Gleiches gilt dann für den umgekehrten Fall.

Wirtschaftliche Bedeutung

Für die Schweiz steht die Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften im Vorder­grund; für Deutschland die Gewinnung von Steuersubstrat. Diese teil­weise mit unverhohlenem Blick auf die erheblich höheren Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Schweiz. Die Anzahl der Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutsch­land betrug in 2018 ca. 60.0006.

Wirkung von Konsultationsvereinbarungen

Keine Bindung der Gerichte an die KonsVerCHEV

Der BFH stellte aktuell erneut fest, dass eine Konsultations­verein­barung ‑ künf­tig in Bezug auf die Schweiz: KonsVerCHEV - die Gerichte nicht bindet7. Es sei einzig und allein auf den Wortlaut des DBA abzustellen. Der § 2 Abs. 2 AO genüge insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, die an Vermächtnisanordnungen zu stellen sind8.

Keine Beachtung zum Nachtteil durch StB

Die zwangsläufige Konsequenz dieser Rechtsprechung ist die Nichtbeachtung der Regelungen der KonsVerCHEV durch die steuerberatenden Berufe bei der Erstellung von Steuer­erklärungen, soweit die dortigen Regelungen nicht der Ver­ein­fachung im Wege einer Begünstigung dienen.

Bindungswirkung für die deutsche Finanzverwaltung

Damit ergibt sich die Situation, dass ein deutsches Finanzamt die Regelung in der Konsultationsvereinbarung zwingend anzuwenden hat, das Finanzgericht aber eine abweichende Entscheidung treffen kann. Selbiges kann z. B. bei den Nichtrückkehrtagen zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führen, wenn durch die begünstigende Entscheidung des Finanz­ge­richts die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschritten wird.

Besteuerungsrecht bei einem Vorstandsmitglied, Direktor, Ge­schäfts­führer oder Prokurist

In einem solchen Fall steht bei einem Wohnsitz in Deutschland und einer Tätigkeit in der Schweiz der Schweiz das Besteuerungsrecht zu (Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz), soweit mehr als 60 Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz vorliegen9.

Faktischer Ge-schäftsführer

Wird ein Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsführung, dann wird er auch ohne eine vorstehende formale Bezeichnung dem Wirkungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz zugeordnet, wenn eine Leitungs- und Ver­tre­tungs­voll­macht besteht10. Dies ist durch den Gesellschaftsvertrag, ein Organi­sations­reglement oder den Arbeitsvertrag nachzuweisen. Eine Eintragung der Lei­tungs-/Ver­tre­tungsvollmacht in das Schweizer Han­dels­register ist nicht er­for­der­lich11.

Das Besteuerungsrecht liegt in diesen Fällen in der Schweiz mit Pro­gres­sions­vorbehalt in Deutschland (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz). Dies gilt aber nur für Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübt wurden12. Auf die späteren Ausführungen zu den Grenzgängern wird verwiesen.

Besteuerung von Grenzgängern

Grundsätze der Besteuerung

Besteuerungs-grundsätze

Bei einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und einer Tätigkeit in der Schweiz liegt das primäre Be­steu­erungs­recht in Deutschland (Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz). In der Schweiz werden 4,5 % Quellensteuer erhoben, die im Rah­men des § 36 EStG angerechnet werden (Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz)13.

Mehr als 60 Nichtrückkehrtage

Mehr als 60 Nichtrückkehrtage: Besteuerung in der Schweiz

Kehrt der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurück14, so hat die Schweiz das Be­steu­er­ungs­recht; d. h. die Einkünfte können in Deutschland nur für den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt berücksichtigt werden (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz).

Tätigkeit in der Schweiz

Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeit­nehmer im Inland ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Schweiz), er sei­ne Arbeit tatsächlich in der Schweiz verrichtet und regelmäßig an seinen Wohn­­sitz im Inland zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz)15.

Grenzgängerrege-lung nur bei bis zu 60 Nichtrück­kehr­tagen

Die Anwendung der Grenzgängerregelung setzt nicht voraus, dass der Arbeit­nehmer in einem bestimmten Mindestumfang - bezogen auf einen Ver­an­la­­gungs­­zeit­raum (also ein Kalenderjahr) - überhaupt die Grenze zur Schweiz über­­quert. Zwar dürfte im Regelfall ein in der Schweiz be­schäftigter Arbeit­nehmer morgens hin (zum Arbeitsort) und abends zurück (zum Wohnsitz) „pen­deln“16. Erforderlich ist dies für die Annahme des Grenz­gängerstatus je­doch nicht. Dies im Gegensatz zur Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971, der eine tägliche, zweimalige Grenzüberschreitung des Ar­beit­­nehmers in Art. 15a DBA Schweiz 1992 für die Annahme eines „Rück­­kehr­­ta­ges“ nicht verlangte17. Erforderlich zur Anwendung der Grenz­gänger­re­ge­lung ist jedoch eine Rückkehr zum Wohnsitz im Inland18. Des­wegen ist bei einer beruflichen Haft in einem Drittland (Streitfall: Zwei Jahre Haft in den USA) die Grenzgängerregelung nicht anwendbar.

Folgen der Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts zur Schweiz erfolgt nur für Tätigkeiten eines Arbeitnehmers für einen Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA). Wird die Tätigkeit in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübt, so werden diese Einkünfte in Deutschland - ggf. unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 EStG - besteuert19. In Bezug auf die Drittstaaten gilt das jeweilige DBA20, dass im Regelfall das Be­steu­er­ungs­recht dem Ansässigkeitsstaat zuweist, wenn die 183-Tage-Re­ge­lung nicht überschritten ist.

Zur Berechnung der deutschen Steuer hat dann eine Aufteilung der Einkünfte zu erfolgen21.

Problemfeld Nichtrückkehrtage

Was sind Nichtrückkehrtage?

Schematisch lässt sich die Problematik wie folgt darstellen:

Nichtrückkehrtage

Schematisch lässt sich dies wie folgt darstellen:

Nichtrückkehrtage und Auswirkung auf die Besteuerung

Berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr

Unzweifelhaft ist, die Nichtrückkehr muss beruflich veranlasst sein. Hierzu hat der BFH früher häufiger die in der Verständi­gungsverein­barung von 1994 nie­der­­ge­leg­te Formulierung verwendet22, dass dies dann der Fall ist, wenn dem Ar­beit­nehmer die Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich oder un­zu­mut­bar ist23.

Schichtdienst

Ein Schichtdienst führt nicht deswegen zu einem Nichtrückkehrtag, weil da­durch Mitternacht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV).

Samstag, Sonntag, Feiertag

Ein Nichtrückkehrtag kann auch bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeits­leistung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag gegeben sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV).

Krankheitstage

Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Nicht­rückkehr­tage (§ 8 Abs. 4 KonsVerCHEV).

Tätigkeit in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber

Nichtrückkehr muss auf dem Beschäfti-gungsverhältnis beruhen

Als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz können24 nur Tage angesetzt werden, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis beruht25. Die An­nah­me eines Nichtrückkehrtages scheidet daher aus, wenn der Arbeit­neh­mer - wie bereits dargelegt - aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tä­tigkeit nicht nach Hause zurückkehren kann26. Dasselbe gilt für eine Nicht­rückkehr, die durch ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bedingt ist27. Jedoch muss sich die Zuordnung der auswärtigen Tätigkeit zu einem be­stimmten Be­schäf­ti­gungs­verhältnis u. a. danach richten, welche Beschäfti­gungsverhält­nisse zivil­recht­lich bestehen und mit welchem von mehreren solcher Verhält­nisse die Tätig­keit ggf. in einem engeren Zusammenhang steht. Deshalb ist insbesondere dann, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber nicht aufgelöst wird und die auswärtige Tätigkeit vor­wie­gend im Interesse dieses Arbeitgebers erfolgt, für die Annahme von Nicht­rück­kehr­tagen Raum28. Die Dauer eines beruflich bedingten Aufenthalts in einem dritten Staat ist für sich genommen kein Grund dafür, die in jenem Staat ver­brachten Tage bei der Zählung der Nichtrückkehrtage auszuklammern29.

Berechnung der Nichtrückkehrtage bei einem Arbeit­geber­wechsel im Kalenderjahr

Berechnung beim Arbeitgeberwechsel

Entgegen der Verwaltungsauffassung ist auch in den Veranlagungszeiträu­men vor 201530 ein Ar­beit­ge­ber­wech­sel während des Jahres für die Berech­nung der Nicht­rück­kehr­ta­ge unbeachtlich31. Damit ist in allen Fällen zur Be­rech­nung auf das Kalenderjahr abzustellen.

Wird die Tätigkeit während des Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, so werden für einen vollen Monat fünf Tage und für eine volle Woche ein Tag angesetzt32.

Berufliche Veranlassung

Keine Nichtrück-kehrtage

Ein Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er gemäß Art. 15a Abs. Satz 2 DBA Schweiz „aufgrund seiner Arbeitsausübung“ nicht an seinen Woh­nort zurück­gekehrt ist.

Kein Nichtrückkehr-tag, wenn Über-nachtung „privat“ veranlasst ist

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KonsVerCHEV liegt eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeits­ausübung „namentlich“ dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dieser Rechts­ansicht ist zu folgen33. Aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ ist je­doch zu folgern, dass die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Rück­kehr an den Wohnsitz jeweils nur ein Kriterium für die Annahme einer beruflich ver­an­lassten Nichtrückkehr an den Wohnsitz darstellt. Entscheidend sind die ge­sam­ten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (siehe für die finanzgerichtliche Über­­zeu­gungs­­bildung: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). In jedem Fall muss aus­­ge­­schlos­sen werden können, dass private Erwägungen des Arbeitnehmers für die Nichtrückkehr an den Wohnsitz eine (mehr als untergeordnete) Rolle ge­spielt haben.

Nachweis der mehr als 60 Nichtrückkehrtage

Die Nichtrückkehrtage werden aufgrund einer gesetzlichen Regelung vom Schwei­zer Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck bescheinigt (§ 10 KonsVerCHEV). Diese sind jedoch für die deutsche Finanzverwaltung nicht bin­dend, wenn Zweifel bestehen.

Für die beruflich veranlassten Nicht­rück­kehrtage besteht eine erhöhte Beweis­last; deswegen gehen Zweifel zu seinen Lasten.

Bei der Prüfung, ob mit Blick auf das Vorliegen von sog. Nichtrückkehrtagen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz er­füllt sind, kommt34 eine Reduzierung des Beweismaßes in Gestalt der Schät­zung der Zahl der Nichtrückkehrtage nicht in Betracht, soweit es - be­zogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtrückkehrtage - darum geht, ob die Person aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnort zurückgekehrt ist. So­wohl für die objektive Zahl der Übernachtungen in der Schweiz (bzw. in einem Drittstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland) als auch für deren je­weilige berufliche Veranlassung liegt die objektive Beweislast (Feststel­lungs­last) bei dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der die inländische Steuer­pflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992 be­streitet35.

Keine Schätzung möglich

Berufliche Nicht-rückkehrtage sind vom Steuerpflich-tigen nachzuweisen

Die Zahl der Nichtrückkehrtage kann vom Finanzgericht nicht ge­schätzt wer­den36, denn diese Zahl muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich­keit fest­stehen. Die tatsächlichen Grundla­gen zur Berücksichtigung von Nicht­rück­kehr­tagen sind ggf. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Ge­wiss­heit festzustellen37.

Führung des Nachweises

Wie kann der Nach­weis geführt werden?

Deswegen müssen in dem zuvor dargelegten Zusammenhang für jede geltend ge­machte Geschäftsreise (bzw. für die Tage vor Antritt und nach Ende der Ge­schäftsreise) Darlegungen gemacht und geeignete Beweismittel (z. B. Reise­kostenabrechnungen) vorgelegt werden, die sich an den nachfolgenden Krite­rien zu orientieren haben:

Der Beginn der Geschäftsreise: Tag/Monat, Uhrzeit des Reiseantritts (MEZ bzw. OZ); Ort des Reiseantritts (Wohnung [in X/BRD], Arbeitsstätte [in Y/CH] oder andere Stelle);
Ort des Geschäftes: Anschrift (Fotos, nähere Beschreibung des Ge­bäu­des und des Raumes, in dem das Geschäft abgewickelt wurde usw.), Be­ginn (Tag/Monat, Uhrzeit - MEZ/OZ -) und Ende des Geschäftes (Tag/Mo­nat, Uhrzeit - MEZ/OZ -);
Zweck der Geschäftsreise;
Traktandenliste/Tagungsordnungspunkte;
Ladungsfähige Anschriften weiterer Teilnehmer (sind als Zeugen, soweit sie nicht im Inland ansässig sind, in den Termin zu stellen);
Ende der Geschäftsreise: Tag/Monat, Uhrzeit (MEZ/OZ), Ort (Woh­nung, Arbeitsstätte, anderer Ort);
Beförderungsmittel: (eigenes) Kfz, Bahn usw.;
Übernachtung: Ort der Übernachtung, Rechnungen, Fotos des Hauses, in dem die Übernachtung stattgefunden hat, Anschrift, Lageplan und Grund­riss des Hauses, in dem die Übernachtung stattgefunden hat usw.

Hinweise zu finanzgerichtlichen Verfahren

Finanzgerichtliches Verfahren

Für die Nichtrückkehr ist eine be­ruf­li­che Ver­an­las­sung erforderlich, die nach­zu­weisen ist. Der Nach­weis der tatsächlichen Übernachtung in einem Hotel etc. hat durch Vor­lage der Rechnung zu erfolgen. Schwieriger ist dies bei einer Zweit­wohnung. Hier sind die üblichen Beweismittel maßgeblich; d. h. in einem finanz­gericht­lichen Verfahren sind ggf. sog. „präsente Zeugen“ zur münd­lichen Ver­hand­lung zu stellen.

Erleichterung der Beweislast

Soweit Arbeitnehmer tatsächlich (auf die Darlegungs- und Beweislast des Ar­beit­nehmers sei verwiesen) an einem Wochenend- oder Feiertag wie an einem üblichen Arbeitstag gearbeitet haben sollten, eröffnet § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV für die Finanzbehörden im Einzelfall die Möglichkeit von Billig­keits­maß­nahmen.

Große Entfernung

In einer neuen Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung38 haben sich Deutschland und die Schweiz darauf ver­stän­digt, dass eine Nichtrückkehr aufgrund der Berufsaus­übung nur

bei einer einfachen Wegstrecke von über 100 km39 oder
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Pendelzeiten von mehr als 1,5 Stunden

angenommen werden kann.

Praxishinweise

Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2019.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Grenzen nicht „überzogen“ sind.
Nachdem die Konsultationsvereinbarung von den Gerichten nicht zu be­achten ist, ist es ggf. eine tatrichterliche Entscheidung, ob bei Unter­schrei­ten der Grenzen eine berufliche Veranlassung vorliegt oder nicht40.

Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen

Arbeitszeitunter-brechungen

Bei einer Unterbrechung von weniger als vier Stunden wird der Arbeitstag nicht unterbrochen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV). Bei einer Unter­brechung von vier bis sechs Stunden soll eine Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar sein, wenn die gesamte Fahrtzeit nicht mehr als 20 % der Unter­brechungs­zeit aus­macht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KonsVerCHEV).

Kurze Zeit zwischen zwei Tagesdiensten

Acht-Stunden-Regelung

Eine berufliche Veranlassung einer Übernachtung wird von der Finanzver­waltung angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen eine Zeit von weniger als acht Stunden an seinem Wohnort verbleibt.

Dienstreisen

Ein Nichtrückkehrtag liegt bezüglich des Tages vor, an dem der Arbeitnehmer nach einer (mehrtägigen) Geschäftsreise mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt41. Das Gleiche muss dann aber auch für den Tag gelten, an dem sich der Arbeitnehmer auf eine Geschäfts­reise begibt, aber erst am Folgetag am Geschäftsort ankommt.

Zu diesem Sachverhalt enthält die KonsVerCHEV keine Ausführungen. Auch in den Verwaltungsanweisungen zur Grenzgängerregelung sind zu diesem Sach­verhalt keine Angaben gemacht. Man kann sich allerdings die Frage stellen, ob dies auch in den Fällen gelten soll, in denen die Abreise erst kurz vor 24.00 Uhr angetreten wird (um den Geschäftsort rechtzeitig zu erreichen) bzw. die Rückkehr an den Wohnort kurze Zeit nach Mitternacht erfolgt.

Eintägige Dienstreise in ein Drittland

Dienst-/Geschäfts-reisen in ein Dritt-land

Kehrt der Arbeitnehmer nach einer eintägigen Dienstreise (in einen Drittstaat - z. B. Frankreich, Italien oder andere europäische Länder) an seinen Wohnsitz zurück, zählt dieser (Rückkehr-)Tag - wie sollte es auch anders zu beurteilen sein - nicht als Nichtrückkehrtag (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KonsVerCHEV)42.

Eintägige Dienst-reisen in Dritt­staa­ten zählen nach dem KonsVerCHEV zu den Nichtrück­kehr­tagen

Dem gegenüber bestimmt § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, dass eintägige Geschäfts­reisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtag zu behandeln sind, ob­wohl keine Übernachtung stattfindet. Diese im Widerspruch zur Recht­sprech­ung stehende Anweisung ist für den Grenzgänger günstiger, weswegen sol­che Ta­ge als Nichtrückkehrtage geltend zu machen sind.

Die vorstehende Regelung ist jedoch von den Gerichten nicht zu beachten43, weil sie eine sachlich-rechtliche Regelung trifft, die aus dem höherrangigen Gesetz (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz) nicht abzuleiten ist44. Sie wider­spricht auch dessen klaren Wortlaut. Eine Auslegung des DBA(-Schweiz) ge­gen seinen Wortlaut ist durch ein Finanzgericht nicht zulässig.

Praxishinweis

Nachdem die Regelung in der KonsVerCHEV für den Stpfl. günstiger ist, sind solche Tage als Nichtrückkehrtage zu beantragen. Nach den Grundsätzen der Selbst­bindung der Finanzverwaltung hat das Finanzamt einem solchem An­trag zu entsprechen.

Mehrtägige Dienstreise in ein Drittland

Keine Regelung in der KonsVerCHEV

Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Dritt­staaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrück­kehr­tag45.

Dienstreisen in Deutschland

Tage mit Übernach-tungen in Deutsch-land zählen zu den Nichtrückkehrtagen

Tage, an denen der Arbeitnehmer aus Anlass einer Geschäftsreise im Ansäs­sig­keits­staat (Deutschland) aus Gründen der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat Deutschland) zurückkehrt, zählen zu den Nicht­rückkehrtagen46. Dies gilt aber - entgegen der günstigeren Ver­waltungs­­auf­­fas­sung in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV - nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der Dienstreise an seinen Wohnsitz zurück­kehrt47.

In der KonsVerCHEV ist zu diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Auffassung des BFH entspricht derjenigen der Finanzverwal­tung48.

Wochenend- und Feiertage

Keine Nichtrück-kehrtage bei Wo-chenenden oder Feiertagen

Nach der Rechtsprechung des BFH49 liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenend- oder Fei­er­ta­ge entfällt, und die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich ver­ein­bart ist, so­weit der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen an­der­weitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, son­dern le­dig­lich die Reisekosten übernimmt. Dies gilt auch für leitende An­ge­­stell­te, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahr­nehmen und wäh­rend ei­ner Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten.

Kritik in der Literatur

Kritik in der Literatur

Der dazu geäußerten Kritik50 ist der BFH nicht gefolgt. Ein entsprechender Aus­legungsspielraum bestehe nicht, da die Annahme eines Nichtrückkehr­ta­ges (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz) ausdrücklich nur für einen „Ar­beits­­tag“ in Betracht komme. Dieser eher formalen Maßgabe, an die auch die ge­sam­te Struktur des Art. 15a DBA Schweiz (und insbesondere die Fest­legung der Zahl der Nichtrückkehrtage) anknüpfe, könne nicht eine „Üb­lich­keit“ der Ar­beits­leistung an Wochenenden (bei Geschäftsreise­ab­we­senheit vom Wohn­sitz) bei leitenden Angestellten entgegengehalten werden, allenfalls eine aus­drück­liche arbeitsvertragliche Vereinbarung51.

Auffassung der Finanzverwaltung

Reisekostener-stattung des Arbeit-gebers führt zu Nichtrückkehrtagen

Die Finanzverwaltung hat ihre (bisherige - vom BFH ausdrücklich abgelehnte) Auf­fassung in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KonsVerCHEV wiederum nie­der­ge­legt. Soweit die Finanzverwaltung hinsichtlich von Wochenend- oder Feier­tagen dabei die Auffassung vertritt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV), dass eine Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber bereits dazu führe, dass solche Tage als Nichtrückkehrtage zu zählen seien, ist die ange­führte Be­stim­mung der KonsVerCHEV unwirksam, weil sie mit dem höher­ran­gigen Gesetz (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz i. V. mit Nr. II.2. des Änderungs­protokolls) nicht vereinbar ist. Dieses verlangt, dass ein Nichtrück­kehrtag nur ein „Ar­beits­tag“ sein kann. Das Finanzgericht Baden-Württem­berg hat wieder­holt da­rauf hingewiesen, dass alleine die An­nahme, eine Reise­kosten­erstattung für eine Geschäftsreise mache aus Wochenend- und Feiertagen Arbeits­tage, mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen sei52.

Praxishinweis

Nachdem die Regelung in der KonsVerCHEV für den Stpfl. günstiger ist, sind solche Tage als Nichtrückkehrtage zu beantragen.

Zur Berechnung von Nichtrückkehrtagen i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei Pikettdiensten eines in einem Schweizer Sozial­unternehmen tätigen Arbeitnehmers

Die Rechtsprechung des BFH53 zum Bereitschaftsdienst und anschließen­dem regulären Dienst vermag nicht zu überzeugen. Nach dieser Rechtspre­chung liegt nur ein Nichtrückkehrtag vor54.

Wochenenddienst: Nur ein Nicht­rück­kehrtag

Schließt sich eine Rufbereitschaft an einen regulären Arbeitsdienst an und ist eine mehrtägige Rufbereitschaft (z. B. an einem Wochenende) gegeben und schließt sich an die Rufbereitschaft ein regulärer Arbeitsdienst an, so ist da­nach nur ein Nichtrückkehrtag vorliegend55.

Folgt auf die Rufbereitschaft ein „arbeitsfreier“ Tag, so stellen die Tage der Ruf­bereitschaft mit Übernachtung in der Schweiz sog. Nichtrückkehrtage dar56.

Übernachtung in Räumen des Ar­beitgebers: Meh­re­re Nicht­rück­kehrtage

Etwas anderes gilt, wenn eine Übernachtung im Betrieb erfolgt57 (Streitfälle: Therapie­station). Hierzu hat das FG Baden-Württemberg hat in zwei Urteilen58 ent­schieden (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH), dass ein Arbeit­nehmer in einer Therapiestation für verhaltensauffällige Jugendliche, der sich im Anschluss an die „normale“ Arbeitszeit zur Ruhe begibt und den „Schlaf des Gerechten schläft“ (ohne aktive Arbeitsausübung) bis zum Ar­beits­beginn am nächsten Tag, einen Nichtrückkehrtag i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz verwirklicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeit­nehmer den Pi­kett­dienst zusätzlich zu seiner Arbeitszeit absolviert, er keinen Frei­­zeit­­aus­gleich für den Pikettdienst erhält und auch nicht den normalen Ar­beits­lohn, son­dern allenfalls eine geringe „Entschädigung“.

NZB zurück ge-nommen

Das beklagte Finanzamt hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vor­genannten Urteilen jeweils Beschwerde beim BFH eingelegt auf Ver­anlas­sung der vorgesetzten Behörden, diese dann aber Weisung dieser Behörden wieder zurückgenommen. Ob daraus geschlossen werden kann, dass die Fi­nanz­­ver­wal­tung sich an diese Entscheidungen hält, wird sich zeigen.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Gleichheitssatz

Es ist nicht verständlich, dass eine Dienstreise mit einer anschließenden Über­nachtung, obwohl evtl. noch eine Rückkehr möglich gewesen wäre, als Nicht­rück­kehr­tag zählt, aber ein Bereitschaftsdienst nicht.

Folgen für die deutsche Besteuerung

Steuerfreie Zu-schläge nach § 3b EStG?

Für den Fall, dass der Pikettdienste leistende Arbeitnehmer der deutschen Be­steuerung unterliegt, stellt sich fast immer die Frage, ob eine Steuerfreiheit für Zu­schläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG in Be­tracht kommt.

Entscheidend ist insoweit der Inhalt des Arbeitsvertrages, der Reglemente zu den Pikettdiensten, der Unterlagen über die geplante und tatsächlich erfolgte Durch­führung der Pikettdienste, der monatlichen Lohnabrechnungen, des Lohn­­kon­tos und ggf. des maßgeblichen Gesamtarbeitsvertrags. Ist aus diesen Un­ter­­la­gen ersichtlich, dass das (Grund- bzw. Fest-) Gehalt anteilig auch für die Zei­ten gezahlt wird, in denen Pikettdienste geleistet werden, kommt eine Steu­er­­be­frei­ung in Betracht59. Soweit pauschale Zuschläge gezahlt werden, muss grundsätzlich spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Ein­zel­­ab­rechnung erfolgt sein60. Wird das Gehalt nur für die „normale“ Arbeit (ohne Zusatzdienste) gezahlt und für den Pikettdienst (nur) eine gesonderte Zu­la­ge gewährt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht zulässig61. Eine Aus­nah­me besteht insoweit, wenn für den Pikettdienst ein besonderer Grund­lohn und eine Zulage geleistet werden62.

Besteuerung von Künstlern

Besteuerung in Deutschland und Anrechnung der Schweizer Steuer

Berufsmäßig tätige Künstler, Sportler und Artisten werden gem. Art. 17 DBA im Tätigkeitsland be­steuert. Anders als bei den Ein­künften aus nichtselbst­stän­di­ger Tätigkeit erfolgt keine Freistellung im Ansässigkeitsstaat, son­dern eine Anrechnung der im Tätigkeitsstaat erhobenen Steuer nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA i. V. mit § 34c EStG63 

Art. 17 hat Vorrang vor Art. 15 DBA; damit keine Frei-stellung bei Ar­beit­nehmern

Der Art. 17 DBA ist auch auf eine nichtselbstständige künstlerische Tätigkeit an­zu­wen­den (Streitfall: Opernsänger/Mitglied eines Opernchors), weil die Son­­der­re­ge­lung des Art. 17 DBA Vorrang vor Art. 15 DBA hat. Die Vergütung aus künst­lerischer Tätigkeit umfasst auch Vergütungen für die Teilnahme an Pro­ben.

Behandlung der betrieblichen Altersversorgung

Besteuerung und Abzugsfähigkeit in der Ansparphase

Grundsätze der Alterseinkünfte-besteuerung

Vom Grundsatz her muss nach den Grundsätzen der Alterseinkünfte­be­steue­rung in der Auszahlungsphase das Nachstehende gelten:

Auszahlungen aus
  • der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG mit dem Besteuerungs­anteil steuerpflichtig,
  • den übrigen Versicherungen sind nach § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 EStG mit dem Ertragsanteil steuer­pflichtig.
In der Ansparphase gehört die
  • erste Fallgruppe zu den Altersvorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, deren Abzugsfähigkeit der Höhe nach in § 10 Abs. 3 EStG beschränkt ist,
  • zweite Fallgruppe zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, deren Abzugsfähigkeit der Höhe nach in § 10 Abs. 4 EStG beschränkt ist und aufgrund § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG faktisch nicht ab­zugs­fähig sind64.

Schematisch gelten in Deutschland folgende Grundsätze:

Drei-Schichten-Modell

Nach dem Alterseinkünftegesetz gilt in Deutschland seit 2005 auch ein­kom­men­­steu­er­rechtlich das sog. Drei-Schichten-Modell mit folgenden Be­steu­e­rungs­­grund­sätzen65:

Anspar-/Auszah-lungsphase

Nach dieser Systematik sind auch die Leistungen in der Ansparphase zu be­ur­tei­len. Dort stellt sich die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn und Alters­vor­sor­ge­aufwendungen vorliegen. In der Auszahlungs­phase ist zu prüfen, ob und in­wie­weit die Zuflüsse der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind. Dies gilt auch für Renten und andere Leistungen aus der Schweiz66.

In Bezug aus beruflichen Leistungen aus der Schweiz gilt es zu beachten, dass eine Eingruppierung nur in die Schicht 1 oder 3 erfolgen kann67.

Berufliche Vorsorge in der Schweiz

Zum besseren Verständnis ist zunächst ein Blick in das Schweizer Recht der beruf­lichen Vorsorge not­wendig. Die Vorsorge der Schweiz beruht auf drei Säu­len (Art. 113 Bundesverfassung), nämlich

Säule 1: Eidgenössische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (AHV/IV Art. 112 der Bundesverfassung -BV-),
Säule 2: Pensionskassen - die berufliche Vorsorge (Art. 113 der Bundes­ver­fassung BV)
Säule 3: Freie Selbstvorsorge Art. 111 Abs. 4 BV, Beispiel: Anlage­stif­tun­gen (Art. 53g- 53k BVG)

Schweizer Drei-Säulen-Theorie

Bei den Schweizer Säulen 1 und 2 ist zu unterscheiden, ob die Leistungen in oder aus dem Obligatorium oder Überobligatorium erfolgen. Die Leistungen in und aus dem Obligatorium sind der deutschen Schicht 1 und in oder aus dem Über­obligatorium der deutschen Schicht 3 zu zuordnen. Dies deshalb, weil bei der AHV/IV sowie im Obligatorium von Pensionskassen ein öffentlich-recht­liches Schuldverhältnis im Überobligatorium hingegen ein Ver­trags­verhältnis vorliegt.

Aufteilung in Ob­li­ga­to­ri­um/Über­ob­li­ga­to­ri­um

In den Schweizer Versicherungsnachweisen sind die Gesamtbeiträge ent­hal­ten. Daher ist eine Aufteilung in Beiträge aus dem Obligatorium und Über­ob­ligatorium notwendig. Die Pensionskassen machen diese Aufteilung, weil nach Schweizer Recht eine „Schattenberechnung“ notwendig ist.

Ein Vorbezug zur Bildung von Wohnungseigentum ist weder nach § 3 Nr. 3 EStG, noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerbefreit68.

Einzahlungsphase

Die Leistungen in das Obligatorium sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG frei; die Leistungen in das Obligatorium nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei69.

Öffentliche Pen-sionskassen = Anwendung der allgemeinen Grundsätze

Offen war die Behandlung von Auszahlungen an aktive oder ehemalige Be­dienstete im Schweizer öffentlichen Dienst. Soweit ein Grenzgänger vorliegt bzw. vorlag, liegt das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat Deutschland. Es erfolgt ab 2016 eine Gleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen und privat­rechtlichen Pensionskassen70. Die Schweiz als Kassenstaat kann damit nur die Quellensteuer nach Art. 15a Abs. 1 DBA (derzeit 4,5 %) einbehalten.

Zur Frage der Behandlung von öffentlich-rechtlichen Pensionskassen vor 2016 ist unter dem Az.: 14 K 669/17 eine Klage beim FG Baden-Württemberg an­hängig. Der Erörterungstermin in dieser Rechtssache soll Ende März 2019 sein. Dort wird die Auffassung vertreten, dass das BMF im Schreiben vom 27.7.2016 einer Rechtsprechungsänderung zuvor gekommen ist71.

Teilweise Nichtan-wen­dung der Grenz­gän­ger­be­steu­e­rung in der An­spar­phase

War die Grenzgängerregelung in der aktiven Tätigkeitszeit nicht voll anzu­wenden (z. B. bei einem zeitweiligen Wohnsitz in der Schweiz oder bei mehr als 60 Nicht­rückkehrtagen), ist auf die letzten fünf Jahre der aktiven Tätigkeit ab­zu­stellen. Danach gelten die vorstehenden Grundsätze, wenn der Steuer­pflichtige in diesem Zeitraum zumindest 50 % Grenzgänger war72.

Bisherige Grund-sätze

Diese Grundsätze sind günstiger, weil Auszahlungen aus öffentlichen Pen­sions­kassen bisher vollständig der Säule 1 zugeordnet wurden.

Anwendung

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Grundsätze gelten nun auch für Hinterbliebene

In einer Konsultationsvereinbarung haben sich die beiden Länder darauf ge­einigt, dass diese Grundsätze auch für Zahlungen an Hinterbliebene gelten73.

Praxishinweis

Allgemeiner Vor-läufigkeitsvermerk

Die Frage, ob die Besteuerung der zweiten Säule durch den allgemeinen Vor­läufig­keits­vermerk zu § 22 EStG erfasst war, wird durch die Finanz­ver­wal­tung und zwischenzeitlich auch vom Finanzgericht Baden-Württemberg ver­neint74.

Spezialeinlagen in eine Schweizer Pensionskasse

Leistet ein Schweizer Arbeitgeber eine Spezialeinlage in eine Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und da­mit zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderung gilt Fol­gen­des75:

Zahlungen im Obligatorium: Diese sind zur Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuer­frei.
Der nicht nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Teil ist teilweise nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, soweit sie gesetzlich geschuldet werden. Dies gilt jedoch nur für Zahlungen in das Obligatorium, nicht hingegen in das Über­obligatorium.
Soweit die Zahlungen nicht steuerfrei sind, kommt die Fünftelregelung des § 34 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG zur Anwendung.

Soweit die als Arbeitslohn steuerpflichtige Zahlung auf das Obligatorium ent­fällt, sind als Sonderausgaben abzugsfähige Altersvorsorgeauf­wen­dungen vor­liegend.

In der Leistungsphase der Pensionskasse gelten dann die allgemeinen Grund­sätze76.

Steueranrechnung nach § 36 EStG

Leistungen aus dem Obligatorium

Die Leistungen aus dem Obligatorium werden wie Alterseinkünfte behandelt. Die darauf entfallende Quellensteuer in der Höhe von 4,5 % ist in der Höhe des Besteuerungsanteils auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen77. Eine Anrechnung der Quellensteuer, soweit sie auf den steuerfreien Teil entfällt, ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Ka­pi­tal­ab­fin­dun­gen aus dem Obligatorium entsprechend78.

Leistungen aus dem Überobligatorium sind bei laufenden Leistungen Leib­ren­ten, bei Kapitalabfindungen unterfallen diese dem § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Eine Steueranrechnung ist nur in Be­zug auf den steuerpflichtigen Teil der Bezüge möglich79.

Freizügigkeitsabkommen

Zwischen der EU und der Schweiz wurde am 21.06.1999 das sog. Frei­zügig­keits­abkommen - künftig FAZ - abgeschlossen. Diese führt letztlich dazu, dass auch steuerrechtlich ein Diskriminierungsverbot besteht. Damit wird steuer­recht­lich die Schweiz im Wesentlichen wie ein EU-Land behandelt.

Umgekehrte Grenzgängereingenschaft

Ein Arbeitnehmer war in Deutschland für ein Tochterunternehmen einer Schwei­zer Gesellschaft tätig. Er hat während des Jahres den Wohnsitz von Deutsch­land in die Schweiz verlagert und für dieses Jahr die Besteuerung sei­ner Ein­künf­te in der Schweiz begehrt. Der Arbeitnehmer hat keine Schwei­zer Staats­bür­ger­schaft. Mit seinem Wegzug in der Schweiz wurde der Stpfl. zum „umgekehrten“ Grenzgänger. Eine Diskrininierung würde nicht vor­lie­gen; im Übrigen könnte diese in dem Fall nur für Schweizer Staatsbürger an­wend­bar sein80.

Ehrenamtsfreibeträge nach § 3 Nr. 26, 26a EStG

Übertrag Übungs-leiterfreibetrag auch für schweizerische Auftraggeber

Wie bereits der EuGH festgestellt hat81, ist es aufgrund des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens notwendig, die Freibeträge des § 3 Nr. 26 (Übungs­leiter­frei­betrag) bzw. Nr. 26a (Ehrenamtsfreibetrag) EStG auch dann zu gewähren, wenn der Dienst für eine schweizerische gemeinnützige Or­ga­ni­sa­tion bzw. schwei­ze­ri­sche ju­ris­tische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird.

Zeitliche Anwendung

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 4 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2018).

Weitere Fälle des Freizügigkeitsabkommens

Nach dem Diskriminierungsverbot müssten z. B. folgende Vorschriften auch im Ver­hältnis zur Schweiz anwendbar sein:

§ 1a EStG Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG82

Abschlusshinweis

Es sind zwar aufgrund der Rechtsprechung viele Besteuerungsprobleme im Regelfall zu Gunsten der Steuerpflichtigen gelöst. Gleichwohl gilt es noch wei­te­re Problemfelder zu bearbeiten, dies ist insb. der Bereich der Pickett­diens­te und der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens.

Checkliste zur Bearbeitung von Grenzgängerfällen

Leitende AngestellteBesteuerung in der Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz, wenn eine Leitungs-/ Vertretungs­vollmacht be­­steht
Berechnung der NichtkehrtageMaßgeblich ist das Kalenderjahr (auch bei einem Arbeitgeberwechsel)
Nachweis der NichtrückkehrtageBescheinigung des Arbeitgebers auf dem amtlichen Vordruck; zusätzlich wei­te­re Aufzeichnungen
Nichtrückkehr und große Entfernung (100 km einfache Wegstrecke bzw. 3 Stunden Pendelzeit)Regelung in der KosVerCHEV; hieran ist das FG nicht gebunden, dann aber erhöhte Beweislast der beruflich ver­an­lassten Übernachtung
Eintägige Dienstreise im DrittlandNichtrückkehrtag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV
PickettdienstAuch am Wochenende nur ein Nicht­rück­kehrtag, wenn danach ein re­gu­lä­rer Dienst folgt (umstritten)
Pickettdienst mit Übernachtung in Räu­men des ArbeitgebersMehrere Nichtrückkehrtage möglich
Künstler - auch wenn Arbeitnehmer -: Art. 17 DBABesteuerung in Deutschland mit Steu­eranrechnung
Öffentlich-rechtliche PensionskassenGleichbehandlung mit den pri­vat­recht­li­chen Pensionskassen
Übungsleiterpauschbetrag
(§ 3 Nr. 26, 26a EStG)
Ist auch für eine Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vorsitzender Richter in der Zeit der Rechtsprechungsveränderungen war Horst-Willi Müller.
  2.  ]Das Skript basiert auf einem Auszug aus dem Skript zum Seminar „Besteuerung von Grenzgängern (Schweiz)“ vom November 2015, welches von Horst-Willi Müller und Prof. Bernd Neufang erstellt wurde.
  3.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2015 3 K 2075/12, juris.
  4.  ]Vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 3.3.2017 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10026-10, BStBl 2017 I S. 379.
  5.  ]BFH, Urteil v. 11.4.2018 I R 5/16, BStBl 2018 II S. 761.
  6.  ]www.statistik.admin.ch/Grenzgänger (Stand: 6.3.2019).
  7.  ]BFH, Urteile v. 10.6.2015 I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326; v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62; vgl. auch BerP 2016 S. 396; mit dem BMF-Schreiben v. 31.3.2016 IV B 2 S 1304/09/10004, BStBl 2016 I S. 474 wurden die Finanzämter angewiesen, in Bezug auf Abfindungen abweichend von den Konsultationsvereinbarungen - auch mit anderen Ländern - entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu entscheiden.
  8.  ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
  9.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.8.2008 3 K 119/07, EFG 2009 S. 1363.
  10.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061 (In der eingelegten NZB wurde insoweit das Urteil nicht angegriffen. NZB wurde gegen die Berechnung der Nichtrückkehrtage erhoben und zwischenzeitlich vom Finanzamt zurück genommen.); v. 11.10.2016 6 K 3219/13, EFG 2017 S. 365; v. 13.07.2017 3 K 2439/14, juris.
  11.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.9.2014 3 K 1837/14, juris.
  12.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
  13.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 S 1301-CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270.
  14.  ]Vgl. hierzu auch BerP 2018 S. 731 und BerP 2014 S. 322.
  15.  ]BFH, Urteil v. 2.3.2010 I R 75/08, BFH/NV 2010 S. 1820.
  16.  ]Kessler/Eicke/Neubrand, IWB 2012 S. 211.
  17.  ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
  18.  ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 50/08, BFH/NV 2010 S. 647.
  19.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
  20.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061.
  21.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061; BMF, Schreiben v. 12.11.2014 IV B1 - S 1980-1/13/10007:004, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 156 ff.
  22.  ]BFH, Urteil v. 15.9.2004 I R 67/03, BStBl 2010 II S. 155 unter II.2.c.
  23.  ]BMF, Schreiben v. 19.9.1994 IV C 6 - S 1301 Schz-60/94, BStBl 1994 I S. 683 zu Tz. 13 Abs. 1 Satz 2.
  24.  ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
  25.  ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
  26.  ]BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
  27.  ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
  28.  ]Zu den einzelnen dabei zu berücksichtigenden Kriterien: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbe­steuerungsabkommen, Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz. 67 ff. und 114.
  29.  ]BFH, Urteil v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2010 S. 647.
  30.  ]Vgl. zur Rechtslage ab 2015 BerP 2015 S. 665.
  31.  ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
  32.  ]BFH, Urteile v. 16.5.2001 I R 100/00, BStBl 2001 II S. 633; v. 27.8.2008 I R 10/07, BStBl 2009 II S. 94 und V R 64/07, BStBl 2009 II S. 97; v. 11.11.2009 I R 50/08, BFH/NV 2010 S. 647; v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
  33.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.4.2011 14 K 2241/09, DStRE 2012 S. 745.
  34.  ]BFH, Urteil v. 3.11.2010 I R 4/10, BFH/NV 2011 S. 800.
  35.  ]BFH, Urteil v. 15.9.2004 I R 67/03, BStBl 2010 II S. 155; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2016 14 K 2694/13, juris.
  36.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2012 3 K 994/09, juris.
  37.  ]BFH, Urteil v. 24.3.1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987 S. 560.
  38.  ]BMF, Schreiben v. 25.10.2018 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09, BStBl 2018 I S. 1103.
  39.  ]Bisherige Auffassung der Verwaltung mehr als 110 km; bei besonderen Gründen 90 km (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2001 2 K 205/00, juris).
  40.  ]Vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.3.2007 3 K 5/07, juris.
  41.  ]BFH, Urteil v. 11.11.2010 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602.
  42.  ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674.
  43.  ]BFH, Urteile v. 10.6.2015 I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326; v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
  44.  ]BFH, Urteil v. 15.2.2006 VI R 92/04, BStBl 2006 II S. 528.
  45.  ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674; v. 10.6.2015 I R 79/13, juris.
  46.  ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BFH/NV 2010 S. 602; v. 17.11.2010 I R 76/09, BFH/NV 2011 S. 674; anderer Auffassung noch: BFH, Urteil v. 16.5.2001 I R 100/00, BStBl 2001 II S. 633.
  47.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2017 3 K 3729/16, juris.
  48.  ]Hinweis auf Urteil des FG Baden-Württemberg v. 30.8.2008 3 K 3005/08, das durch einen während des Revisionsverfahrens vom Beklagten erlassenen Abhilfebescheid gegenstandslos geworden ist.
  49.  ]BFH, Urteile v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; v. 9.6.2010 I R 115/08, BFH/NV 2010 S. 2275; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2017 3 K 3729/16, juris.
  50.  ]Lusche, DStR 2010 S. 914; Ronge/Perroulaz/Sutter, IStR 2010 S. 279, S. 283; wohl auch zurückhaltend gegen­über der Auffassung des BFH: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteue­rungs­ab­kom­men, Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz. 45.
  51.  ]BFH, Urteil v .9.6.2010 I R 115/08, BFH/NV 2010 S. 2275; Gosch, BFH/PR 2010 S. 192.
  52.  ]Siehe das durch das BFH, Urteil v. 11.11.2009 I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602; im Ergebnis bestätigte der BFH das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 31.7.2008 3 K 99/07, EFG 2009 S. 1727.
  53.  ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508.
  54.  ]Anhängiges Verfahren unter dem Az. 14 K 2322/14.
  55.  ]BFH, Urteil v. 13.11.2013 I R 23/12, BStBl 2014 II S. 508; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.3.2017 14 K 2322/14, n.v.
  56.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.3.2017 14 K 2322/14, n.v.
  57.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1831/14, DStRE 2017 S. 78; 3 K 1832/14, juris.
  58.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1832/14 und 3 K 1831/14, juris.
  59.  ]BFH, Urteil v. 27.8.2002 VI R 64/96, BStBl 2002 II S. 883.
  60.  ]BFH, Urteil v. 8.12.2011 VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291; vgl. hierzu auch: Geserich, DStR 2012 S. 61 (74), zu 5.
  61.  ]BFH, Beschlüsse v. 11.11.2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011 S. 254; v. 9.7.2007 IX B 65/07, BFH/NV 2007 S. 1879, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  62.  ]BFH, Urteil v. 27.8.2002 VI R 64/96, BStBl 2002 II S. 883.
  63.  ]BFH, Urteil v. 30.5.2018 I R 62/16, BFH/NV 2019 S. 62.
  64.  ]BFH, Urteil v. 9.9.2015 X R 5/13, BStBl 2015 II S. 1043.
  65.  ]BMF, Schreiben v. 19.8.2013 IV C 3 - S 2221/12/100010:004, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 190 ff.
  66.  ]OFD Magdeburg, Verfügung v. 5.10.2005 S 1301-CH/18-St 221, juris.
  67.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004 BStBl 2016 I S. 739 oder 759; v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04 BStBl 2017 I S. 31.
  68.  ]BFH, Urteil v. 16.9.2015 I R 83/11 BStBl 2016 II S. 681.
  69.  ]BFH, Urteil v. 16.9.2015 I R 83/11 BStBl 2016 II S. 681.
  70.  ]BMF, Schreiben v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2017 I S. 31.
  71.  ]Vgl. auch Portner, Ruhegehälter im Abkommensrecht, Festschrift zum 75. Geburtstag von Franz Wassermeyer; Lampert, IStR 2012 S. 513.
  72.  ]BMF, Schreiben v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2017 I S. 31.
  73.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2018 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2018 I S. 977.
  74.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.3.2017 11 K 1073/15, EFG 2017 S. 1140.
  75.  ]BFH, Urteil v. 17.5.2017 X R 10/15, BStBl 2017 II S. 1251.
  76.  ]Vgl. BerP 2016 S. 514 ff.
  77.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 1.1.
  78.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 1.2.
  79.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2018 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015-02, BStBl 2018 I S. 270 Tz. 2.1 und 2.2.
  80.  ]EuGH, Urteil v. 19.11.2015 Rs. C-241/14 „Bukovansky“, BStBl 2017 II S. 238.
  81.  ]EuGH, Urteil v. 21.9.2016 C-478/15 (Radgen), DStR 2016 S. 2331.
  82.  ]EuGH, Urteil v. 26.2.2019 C-581/17 (Martin Wächtler), DStR 2019 S. 425.