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Pflicht zur Abgabe von Um­satz­steuer­vor­an­mel­dungen für Kleinst­unter­nehmen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 14.12.2018 III C 3-S 7015/17/10002, 2018/0979679
Fundstelle:
BStBl 2018 I S. 1402
Gesetz:
§ 18 UStG
Streitfrage:
Sind Kleinunternehmen zur Abgabe von Voranmeldungen ver­pflich­tet?

Befreiung von Pflicht zur Abgabe von Vor­an­mel­dungen

In § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG heißt es: Beträgt die Steuer für das vor­an­ge­gangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Ent­rich­tung der Vorauszahlungen befreien. Die Finanzämter gewähren diese Be­freiungen bislang regelmäßig in Kleinfällen (nicht zwangsweise auch Klein­unternehmerfälle), werden diese nun jedoch - aufgrund einer Änderung des UStAE - in einer beachtlichen Vielzahl von Fällen widerrufen. Grund hierfür ist ein im UStAE neu eingeführter Verweis auf den § 18 Abs. 4a UStG.

Praxishinweis

Wann wird Be­freiung nicht erteilt?

Die Befreiung von der Abgabepflicht von Voranmeldungen wird bereits bisher regelmäßig nicht erteilt, wenn es sich um eine Neugründung handelt, der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im nächsten Jahr eine höhere Steuer als die o. g. 1.000 € zu erwarten sind1.

Welche Fälle sind vom Verweis auf § 18 Abs. 4a UStG betroffen?

Nachdem nun im UStAE der Verweis auf § 18 Abs. 4a UStG eingeführt wird, wird künftig auch in folgenden Fällen keine Befreiung von der Abgabepflicht von Voranmeldungen mehr erteilt werden:

Unternehmer tätigt innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
Unternehmer empfängt Leistungen aus dem Ausland i. S. des § 13b UStG,
Unternehmer ist letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Drei­ecks­geschäft oder
Unternehmer ist Fahrzeuglieferer i. S. des § 2a UStG.

Praktisch be­deut­sam bei erteilter USt-IDNr.

Auch wenn sich diese Fälle exotisch für Kleinmandanten anhören, wird sich hieraus jedoch für die Praxis eine bedeutende Änderung ergeben: Die Finanzverwaltung wird bei (Klein-)Unternehmern, denen eine USt-IDNr. erteilt wurde, wohl die Zustimmung zur Befreiung von Voranmeldungen versagen bzw. widerrufen. Denn durch die Zuteilung der USt-IDNr. können die Un­ter­neh­mer bei einem der o. g. Geschäfte mitwirken. Wer bislang also die Zustimmung zur Nichtabgabe der Voranmeldungen von der Finanzbehörde erhalten hatte, muss nun mit deren Widerruf rechnen. Ab dann bestehen die regulären Voranmeldepflichten.

Praxishinweis

Prüfen Sie vor allem bei Kleinunternehmern, ob diese eine USt-IDNr. (z. B. durch Angabe im Betriebsanmeldebogen) erhalten haben. Falls ja, müssen Sie sich auf die Abgabe von quartalsweisen Voranmeldungen einstellen.

Handlungsbedarf!

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine einmal erteile USt-IDNr. zurückzugeben, auch wenn diese nicht mehr benötigt wird. Das BZSt sieht nur das Ende der unternehmerischen Tätigkeit als Grund für den Verfall der USt-IDNr. vor2. Daher scheint die freiwillige Rückgabe nicht möglich zu sein.
Eine Pflicht zur Abgabe der Quartals-Voranmeldung besteht nur dann, wenn auch ein Vorgang i. S. des § 18 Abs. 4a UStG (Liste siehe oben) getätigt wurde. Das praktische Problem: Sie müssen prüfen, ob ein solcher Vorgang vorlag. Damit ist der Aufwand letztlich vergleichbar mit der tatsächlichen Abgabe einer Voranmeldung.
Wird die Voranmeldung nicht abgegeben, entsteht zwischenzeitlich zwangs­weise (kein Ermessen mehr) ein Verspätungszuschlag von min­destens 10 € (§ 152 Abs. 5 AO). Daher sollte die Abgabepflicht ernst ge­nom­men werden!

Zwangsweise Verspätungs­zu­schlag!

Stillschweigende Zustimmung schützt nicht

Das praktische Problem sind vor allem bisherige „stillschweigende Zu­stim­mungen“ der Finanzbehörde zur Nichtabgabe der Voranmeldung. Diese sind rechtlich nicht gültig, d. h. in diesen Fällen besteht ohnehin eine Abgabepflicht, die bislang jedoch meist unsanktioniert blieb. Durch die Änderungen des UStAE ist künftig mit der Festsetzung von Zwangsgeldern zu rechnen.

Zustimmung bleibt bis zum Widerruf gültig

Wer bislang eine Zustimmung zur Nichtabgabe erhalten hat, darf sich bis zu deren Widerruf auf deren Gültigkeit berufen, Verspätungszuschläge können somit nicht entstehe. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Zustimmung alsbald widerrufen wird.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Abschn. 18.2 Abs. 2 UStAE.
  2.  ]https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Stammdaten_USt_IdNr/Stammdaten_FAQ_node.html (Stand: 12.2.2019).

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