- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 14.12.2018 III C 3-S 7015/17/10002, 2018/0979679
- Fundstelle:
- BStBl 2018 I S. 1402
- Gesetz:
- § 18 UStG
- Streitfrage:
-
Sind Kleinunternehmen zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet?
Befreiung von Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen
In § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG heißt es: Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Finanzämter gewähren diese Befreiungen bislang regelmäßig in Kleinfällen (nicht zwangsweise auch Kleinunternehmerfälle), werden diese nun jedoch - aufgrund einer Änderung des UStAE - in einer beachtlichen Vielzahl von Fällen widerrufen. Grund hierfür ist ein im UStAE neu eingeführter Verweis auf den § 18 Abs. 4a UStG.
Praxishinweis
Wann wird Befreiung nicht erteilt?
Die Befreiung von der Abgabepflicht von Voranmeldungen wird bereits bisher regelmäßig nicht erteilt, wenn es sich um eine Neugründung handelt, der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im nächsten Jahr eine höhere Steuer als die o. g. 1.000 € zu erwarten sind1.
Welche Fälle sind vom Verweis auf § 18 Abs. 4a UStG betroffen?
Nachdem nun im UStAE der Verweis auf § 18 Abs. 4a UStG eingeführt wird, wird künftig auch in folgenden Fällen keine Befreiung von der Abgabepflicht von Voranmeldungen mehr erteilt werden:
Praktisch bedeutsam bei erteilter USt-IDNr.
Auch wenn sich diese Fälle exotisch für Kleinmandanten anhören, wird sich hieraus jedoch für die Praxis eine bedeutende Änderung ergeben: Die Finanzverwaltung wird bei (Klein-)Unternehmern, denen eine USt-IDNr. erteilt wurde, wohl die Zustimmung zur Befreiung von Voranmeldungen versagen bzw. widerrufen. Denn durch die Zuteilung der USt-IDNr. können die Unternehmer bei einem der o. g. Geschäfte mitwirken. Wer bislang also die Zustimmung zur Nichtabgabe der Voranmeldungen von der Finanzbehörde erhalten hatte, muss nun mit deren Widerruf rechnen. Ab dann bestehen die regulären Voranmeldepflichten.
Praxishinweis
Handlungsbedarf!
Zwangsweise Verspätungszuschlag!
Stillschweigende Zustimmung schützt nicht
Das praktische Problem sind vor allem bisherige „stillschweigende Zustimmungen“ der Finanzbehörde zur Nichtabgabe der Voranmeldung. Diese sind rechtlich nicht gültig, d. h. in diesen Fällen besteht ohnehin eine Abgabepflicht, die bislang jedoch meist unsanktioniert blieb. Durch die Änderungen des UStAE ist künftig mit der Festsetzung von Zwangsgeldern zu rechnen.
Zustimmung bleibt bis zum Widerruf gültig
Wer bislang eine Zustimmung zur Nichtabgabe erhalten hat, darf sich bis zu deren Widerruf auf deren Gültigkeit berufen, Verspätungszuschläge können somit nicht entstehe. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Zustimmung alsbald widerrufen wird.