- Gericht / Az:
-
BFH, Beschlüsse vom 30.10.2018 GrS 1/16, X R 28/12
- Gesetz:
- § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
-
Gilt bei teilentgeltlichen Übertragungen im Betriebsvermögen die sog. (strenge) Trennungstheorie oder die sog. Einheitstheorie (auch modifizierte Trennungstheorie genannt)?
Das Grundproblem wird zum besseren Verständnis mittels eines Falles erklärt:
Teilentgeltliche Übertragung
Sachverhalt
Ein Grundstück im Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert 200.000 €; Verkehrswert 500.000 €) wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Übernahme der Schulden von 100.000 € eingebracht.
Stelllungnahme
Hingegen ist die Finanzverwaltung und der X. Senat3 des BFH der Auffassung, der Vorgang sei zu einem Fünftel voll entgeltlich (strenge Trennungstheorie).
Zur Klärung der Rechtsfrage hatte der X. Senat den Großen Senat4 des BFH angerufen.
Keine Entscheidung des großen Senates
Überraschend hat die Finanzverwaltung im zugrundeliegenden Streitfall dem Klagebegehren statt gegeben, folglich die Einheitstheorie angewendet . Damit kam es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven, denn das Teilentgelt lag unter dem Buchwert.
Änderung der Verwaltungsauffassung?
Da das BMF dem Verfahren beigetreten war5, scheint das Vorgehen auch mit der obersten Verwaltungsebene abgestimmt zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung damit ihr Festhalten an der Trennungstheorie bei teilentgeltichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im Betriebsvermögen6 aufgeben wird.
Praxishinweis
Trennnungstheorie bei Privatvermögen
Bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (auch im Rahmen des § 17 EStG) gilt weiterhin und bislang unstrittig die Trennungstheorie7.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 21.6.2012 IV R 1/08, BFH/NV 2012 S. 1536; v. 19.9.2012 IV R 11/12, BFH/NV 2012 S. 1880.
- [ ↑ ]Allerdings erging ein Nichtanwendungserlass; vgl. BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/ 10002, BStBl 2013 I S. 1164.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81.
- [ ↑ ]Az. GrS 1/16.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 19.3.2014 X R 28/12, BStBl 2014 II S. 629.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/ 10002, BStBl 2013 I S. 1164.
- [ ↑ ]Beispielhaft BFH, Urteile v. 24.4.1991 XI R 5/83, BStBl 1991 II S. 793; v. 17.7.1980 IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11.