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Aufgabe der Trennungstheorie?

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Gericht / Az:
BFH, Beschlüsse vom 30.10.2018 GrS 1/16, X R 28/12
Gesetz:
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Streitfrage:
Gilt bei teilentgeltlichen Übertragungen im Betriebsvermögen die sog. (strenge) Trennungstheorie oder die sog. Einheitstheorie (auch modifizierte Trennungstheorie genannt)?

Das Grundproblem wird zum besseren Verständnis mittels eines Falles erklärt:

Teilentgeltliche Übertragung

Sachverhalt

Ein Grundstück im Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert 200.000 €; Verkehrs­wert 500.000 €) wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthands­vermögen einer Personengesellschaft mit Übernahme der Schulden von 100.000 € eingebracht.

Stelllungnahme

Der IV. Senat des BFH1 ist der Auffassung, dass eine Buchwertübertragung erfolgt, weil die Schulden den Buchwert nicht übersteigen2. Nur soweit die Schulden den Buchwert übersteigen ist ein teilentgeltlicher Vorgang gegeben (modifizierte Trennungstheorie bzw. Einheitstheorie).

Hingegen ist die Finanzverwaltung und der X. Senat3 des BFH der Auffassung, der Vorgang sei zu einem Fünftel voll entgeltlich (strenge Trennungstheorie).

Zur Klärung der Rechtsfrage hatte der X. Senat den Großen Senat4 des BFH angerufen.

Keine Entscheidung des großen Senates

Überraschend hat die Finanzverwaltung im zugrundeliegenden Streitfall dem Klagebegehren statt gegeben, folglich die Einheitstheorie angewendet . Damit kam es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven, denn das Teilentgelt lag unter dem Buchwert.

Änderung der Verwaltungsauffassung?

Da das BMF dem Verfahren beigetreten war5, scheint das Vorgehen auch mit der obersten Verwaltungsebene abgestimmt zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung damit ihr Festhalten an der Trennungstheorie bei teil­entgeltichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im Be­triebs­ver­mögen6 aufgeben wird.

Praxishinweis

Trennnungstheorie bei Privatvermögen

Bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privat­vermögens (auch im Rahmen des § 17 EStG) gilt weiterhin und bislang un­strittig die Trennungstheorie7.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 21.6.2012 IV R 1/08, BFH/NV 2012 S. 1536; v. 19.9.2012 IV R 11/12, BFH/NV 2012 S. 1880.
  2.  ]Allerdings erging ein Nichtanwendungserlass; vgl. BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/ 10002, BStBl 2013 I S. 1164.
  3.  ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81.
  4.  ]Az. GrS 1/16.
  5.  ]BFH, Beschluss v. 19.3.2014 X R 28/12, BStBl 2014 II S. 629.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/ 10002, BStBl 2013 I S. 1164.
  7.  ]Beispielhaft BFH, Urteile v. 24.4.1991 XI R 5/83, BStBl 1991 II S. 793; v. 17.7.1980 IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11.

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