- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 27.9.2018 V R 49/17
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
- Streitfrage:
-
Darf die Korrektur der fälschlicherweise vom Bauträger abgeführten § 13b UStG Umsatzsteuer davon abhängig gemacht werden, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht?
Bauträger können § 13b UStG Umsatzsteuer rückfordern
Das Besprechungsurteil hat positive Auswirkung für nahezu alle Beuträger, denn der BFH entschied - entgegen der Verwaltungsmeinung1: Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.
Praxishinweis
Rechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung des BFH betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft („geliefert“) hat. Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit Urteil vom 22.8.20132 verworfen. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen - der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt. Letzteres hat der BFH bereits3 im Wesentlichen gebilligt4.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF-Schreiben v. 26.7.2017 III C 3 - S 7279/11/10002-09; IV A 3 - S 0354/07/10002-10, BStBl 2017 I S. 1001, Rz 15a.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 22.8.2013 V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 23.2.2017 V R 16, 24/16, BStBl 2017 II S. 760.
- [ ↑ ]BFH, Pressemitteilung 60/2018 v. 14.11.2018.