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Bauträger dürfen der rechtswidrigen Be­steu­er­ung auf jeden Fall widersprechen

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 27.9.2018 V R 49/17
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Streitfrage:
Darf die Korrektur der fälschlicherweise vom Bauträger abgeführten § 13b UStG Umsatzsteuer davon abhängig gemacht werden, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nach­for­der­ungs­an­spruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Auf­rech­nung durch das Finanzamt besteht?

Bauträger können § 13b UStG Umsatzsteuer rückfordern

Das Besprechungsurteil hat positive Auswirkung für nahezu alle Beuträ­ger, denn der BFH entschied - entgegen der Verwaltungsmeinung1: Hat ein Bau­trä­ger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leis­tungs­em­pfän­ger von ihm bezogene Bauleis­tungen nach § 13b UStG ver­steu­ert, kann er das Entfallen die­ser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nach­for­de­rungs­anspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Mög­lich­keit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Praxishinweis

Rechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung des BFH betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und um­satz­steu­er­frei verkauft („geliefert“) hat. Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehr­jäh­ri­gen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bau­leis­tun­gen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit Urteil vom 22.8.20132 verworfen. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Woh­nungs­baus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konn­ten im Hin­blick auf die ausdrückliche Weisungslage der Fi­nanz­ver­wal­tung da­rauf ver­trau­en, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht ver­steu­ern zu müs­sen - der Bauträger war entgegen der Annahme der Fi­nanz­ver­wal­tung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steu­er­schuld­ner. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neu­re­ge­lung rea­giert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich ein­deu­tig re­gelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Ver­gan­gen­heit gesetzlich eingeschränkt. Letzteres hat der BFH be­reits3 im We­sent­lichen gebilligt4.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF-Schreiben v. 26.7.2017 III C 3 - S 7279/11/10002-09; IV A 3 - S 0354/07/10002-10, BStBl 2017 I S. 1001, Rz 15a.
  2.  ]BFH, Urteil v. 22.8.2013 V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128.
  3.  ]BFH, Urteil v. 23.2.2017 V R 16, 24/16, BStBl 2017 II S. 760.
  4.  ]BFH, Pressemitteilung 60/2018 v. 14.11.2018.