- Gericht / Az:
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FG Köln, Urteil vom 20.3.2018 8 K 1160/15 (rechtskräftig)
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
- Fällt ein häusliches Arbeitszimmer unter die Steuerbefreiung bei § 23 EStG?
Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in diesen beiden Fällen kein privates Veräußerungsgeschäft vor1:
Verwaltung: Anteiliger Veräußerungsgewinn auf das Ar-beitszimmer
Nach der Verwaltungsauffassung liegt bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor2, deshalb kann ein privater Veräußerungsgewinn anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entstehen.
Rechtsprechung widerspricht der Verwaltungsauffassung
Dem widerspricht das FG Köln. Der Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist in voller Höhe, also auch für das häusliche Arbeitszimmer, steuerfrei. Das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Praxishinweis
Das Revisionsverfahren war vor dem BFH unter dem Az.: IX R 11/18 anhängig. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 2.7.2018). Damit ist das Urteil des FG Köln rechtskräftig. Damit besteht letztlich leider keine Möglichkeit mehr auf Ruhen des Verfahrens. In betroffenen Fällen muss daher selbst der Rechtsweg bestritten werden.