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Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häus­lichen Ar­beits­zimmer

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 20.3.2018 8 K 1160/15 (rechtskräftig)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Streitfrage:
Fällt ein häusliches Arbeitszimmer unter die Steuerbefreiung bei § 23 EStG?

Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in diesen beiden Fällen kein privates Veräuße­rungs­geschäft vor1:

Verwaltung: Antei­li­ger Veräuße­rungs­gewinn auf das Ar-beitszimmer

Nach der Verwaltungsauffassung liegt bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken vor2, deshalb kann ein privater Ver­äußerungsgewinn anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entstehen.

Rechtsprechung widerspricht der Verwaltungsauf­fassung

Dem widerspricht das FG Köln. Der Verkauf von selbstgenutztem Wohn­eigen­tum ist in voller Höhe, also auch für das häusliche Arbeitszimmer, steuerfrei. Das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohn­bereich integriert und stellt kein selb­ständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht auch im Wer­tungs­wider­spruch zum generellen Abzugs­verbot von Kosten für häusliche Arbeits­zimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Praxishinweis

Das Revisionsverfahren war vor dem BFH unter dem Az.: IX R 11/18 anhängig. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 2.7.2018). Damit ist das Urteil des FG Köln rechtskräftig. Damit besteht letztlich leider keine Möglichkeit mehr auf Ruhen des Verfahrens. In betroffenen Fällen muss daher selbst der Rechtsweg bestritten werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 21.

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