Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurden ab 2010 die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in ihrer Abzugsfähigkeit so eingeschränkt, dass praktisch nur die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig ist, weil diese bereits den Höchstbetrag überschreiten. Damit sind die übrigen Versicherungen wie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen usw. von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen1.
BMF veröffentlicht Allgemeinverfügung
Die Bescheide sind in der Vergangenheit bezüglich dieser Rechtsfrage vorläufig ergangen. Nun hat das BMF mit einer Allgemeinverfügung2 reagiert. Danach sind alle am 18.6.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Abs. 4 EStG) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Streichungen im Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzung
Außerdem hat das BMF3 sein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren aktualisiert. Dort werden mit sofortiger Wirkung folgende Punkte gestrichen: