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Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Ar­beits­zimmer

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 20.3.2018 8 K 1160/15 (Rev. eingelegt, Az. des BFH IX R 11/18)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Streitfrage:
Fällt ein häusliches Arbeitszimmer unter die Steuerbefreiung bei § 23 EStG?

Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Verwaltung: Antei­liger Veräuße­rungs-gewinn auf das Ar­beits­zimmer

Nach der Verwaltungsauffassung liegt bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken vor1, deshalb kann ein privater Ver­äußerungsgewinn anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entstehen.

Rechtsprechung widerspricht der Verwaltungs­auf­fas­sung

Dem widerspricht das FG Köln. Der Verkauf von selbstgenutztem Wohn­eigen­tum ist in voller Höhe, also auch für das häusliche Arbeitszimmer, steuerfrei. Das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohn­bereich integriert und stellt kein selb­ständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht auch im Wer­tungs­wider­spruch zum generellen Abzugs­verbot von Kosten für häusliche Arbeits­zimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Praxishinweis

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig. Deshalb sollte bei der Fest­setzung eines privaten Veräußerungsgewinns auf ein häusliches Arbeits­zim­mer Einspruch eingelegt werden.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 21.

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