- Gericht / Az:
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FG Köln, Urteil vom 20.3.2018 8 K 1160/15 (Rev. eingelegt, Az. des BFH IX R 11/18)
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
- Fällt ein häusliches Arbeitszimmer unter die Steuerbefreiung bei § 23 EStG?
Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Verwaltung: Anteiliger Veräußerungs-gewinn auf das Arbeitszimmer
Nach der Verwaltungsauffassung liegt bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor1, deshalb kann ein privater Veräußerungsgewinn anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entstehen.
Rechtsprechung widerspricht der Verwaltungsauffassung
Dem widerspricht das FG Köln. Der Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist in voller Höhe, also auch für das häusliche Arbeitszimmer, steuerfrei. Das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Praxishinweis
Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig. Deshalb sollte bei der Festsetzung eines privaten Veräußerungsgewinns auf ein häusliches Arbeitszimmer Einspruch eingelegt werden.
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 21.