FamEntlastG
Das BMF1 hat einen Referentenentwurf eines Familienentlastungsgesetzes (FamEntlastG) veröffentlicht. Ziel ist die Erhöhung von Beträgen des steuerlichen Familienleistungsausgleich, u. a. des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergelds.
Erhöhung zahlreicher Freibeträge
Folgende Erhöhungen sind geplant:
2018 | 2019 | 2020 | |
Halber Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG | 2.394 € | 2.490 € | 2.586 € |
Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG | 9.000 € | 9.168 € | 9.408 € |
Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG | 9.000 € | 9.168 € | 9.408 € |
Grenze für die Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn wegen der Vorsorgepauschale nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG | 11.400 €/ 21.650 € | 11.600 €/ 22.050 € | 11.900 €/ 22.600 € |
Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG |
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Der Erhöhung des monatlichen Kindergelds um 10 € pro Kind soll ab dem 1.7.2019 erfolgen.
Anpassung des Steuertarifs
Neben der verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung des Grundfreibetrags ist auch eine Anpassung des Steuertarifs nach § 32a Abs. 1 EStG vorgesehen. Die Grenzen für die Berechnung der Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 EStG sollen ab 2019 ebenfalls erhöht werden.
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- [ ↑ ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/ Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/FamEntlastG/0-Gesetz.html (Stand: 8.6.2018).