- Gericht / Az:
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FG München, Gerichtsbescheid vom 7.3.2018 13 K 1029/16 (Rev. eingelegt, Az. des BFH VIII R 10/18)
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 11 EStG
- Streitfrage:
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Wie viele Tage umfasst der Zeitraum „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG?
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben innerhalb kurzer Zeit zum Jahreswechsel
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen1. Diese Regelung gilt bei der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften.
Kurze Zeit ist nicht gesetzlich definiert
Das Gesetz definiert dabei nicht näher, wie viele Tage „kurze Zeit“ umfasst. Die langjährige Rechtsprechung des BFH und die Verwaltung gehen aber von einem Zehn-Tages-Zeitraum aus2.
FG München nimmt entgegen der BFH-Rechtsprechung 12 Tage an
Das FG München ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH der Ansicht, dass als „kurze Zeit“ ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen ist. Im Urteilsfall wurde die Umsatzsteuervorauszahlung erst am 12.1. bezahlt, weil der 10.1. auf einen Sonntag gefallen ist.
Fälligkeit der USt verschiebt sich, wenn 10.1. ein Sams- oder Sonntag ist
Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am 10.1. fälligen Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag, liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums und hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12.1. überwiesen, so kann er gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen.
Praxishinweise
Das Thüringer FG ist der Ansicht, dass bei Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlung am 8.1., weil der 10.1. auf einen Samstag fällt, die Zahlung nicht im „alten“ Jahr zu erfassen ist, weil die Fälligkeit erst am 12.1. ist und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums3. In einem ähnlichen Urteil hat das Sächsische FG entschieden, dass die Zahlung im „alten“ Jahr zu erfassen ist4.
Gegen beide Verfahren und auch gegen das Verfahren des FG München wurde Revision eingelegt. Die Az. lauten: VIII R 10/18, X R 44/16 und VIII R 23/17. Diese Problematik entstand nur bei den Jahreswechseln 2014/15 und 2015/16 und ist erst wieder beim Jahreswechsel 2020/21 von Bedeutung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]H 11 EStH „Kurze Zeit“.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 13.3.1964 VI R 152/63, juris; v. 24.7.1986 IV R 309/84, BStBl 1987 II S. 16; v. 1.8.2017 XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282; H 11 EStH „Kurze Zeit“.
- [ ↑ ]FG Thüringen, Urteil v. 27.1.2016 3 K 791/15, EFG 2016 S. 1425 (Rev. eingelegt, Az. des BFH X R 44/16).
- [ ↑ ]FG Sachen, Urteil v. 30.11. 2016 2 K 1277/16, EFG 2017 S 227 (Rev. eingelegt, Az. des BFH VIII R 23/17).