IX. Senat zweifelt noch doch an Zinshöhe
Nicht immer herrscht im Steuerrecht Einigkeit, auch nicht beim BFH. Während der III. Senat des BFH in einer seiner jüngsten Entscheidungen1 den Zinssatz von 6 % p. a. für Steuernachzahlungen als verfassungsgemäß ansah, hat der IX. Senat laut einem am 14.5.2018 veröffentlichen Beschluss2 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von 0,5 % p. m. (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Dies zumindest für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Der IX. Senat hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt seiner Ansicht nach in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, was aus praktischer Sicht bestätigt werden kann.
Kein Grund für marktunüblichen Zins ersichtlich
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe von 0,5 % p. m. die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet3. Solche Erwägungen können allerdings - so der IX. Senat - für aktuelle Zeiträume angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 BGB nicht mehr tragend sein4. Dies wird z. B. auch an der beispielhaft an der Kommunalverwaltung des Bundeslandes Bayern - welche in ihrer Größe, wie der BFH spitzfindig bemerkte, kaum an die Finanzverwaltung heranreichen dürfte - deutlich, die eine Zinshöhe von 2 % über dem jährlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB anwendet. Dies belegt, dass die Praktikabilität oder die Verwaltungsvereinfachung nicht mehr einen realitätsfernen Zinssatz rechtfertigen5.
Praxishinweise
Fälle offen halten
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- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 9.11.2017 III R 10/16, BFH/NV 2018 S. 462; BerP 2018 S. 269.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, juris.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 3/2573, S. 33, zu Art. 11, Allgemeines und wiederholend in BT-Drucksache 8/1410, S. 13; BT-Drucksache 11/2157, S. 194.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 1.7.2014 IX R 31/13, BStBl 2014 II S. 925, Rz. 16.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, juris, Rz. 20, 21.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, juris.
- [ ↑ ]BerP 2018 S. 269.