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Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt ist keine Erstausbildung

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Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.1.20181 zur Frage der einheitlichen Erst­ausbildung bei einem Steuerfachwirt Stellung genommen. Im Streitfall wurde nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten die Weiter­qualifizierung zum Steuerfachwirt angestrebt. Hierfür ist eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung (i. d. R. fünf Jahre) erforderlich, bevor die Prüfung zum Steuerfachwirt abgelegt werden kann.

Ist eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unab­dingbare Voraus­setzung für das Erreichen des weiteren Berufsab­schlusses, so lässt die notwendige Berufstätigkeit den Charakter einer ein­heitlichen Berufsausbildung entfallen. Demnach stellen die Berufsaus­bil­dung zum Steuerfachangestellten und die Weiterqualifizierung zum Steuer­fachwirt keine Aus­bil­dungseinheit dar (kein zeitlicher und sachlicher Zu­sam­men­hang mit der vorangegangenen Ausbildung).

Damit lässt sich Folgendes zusammenfassen:

Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig, mangels notwendigem engen Zusammenhang, keine einheit­liche Erstausbildung vor.
Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Über­brückung dient, weil es mit der weiter­führenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Über­brückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein2.

Praxishinweise

Einem Anspruch auf Kindergeld in der Zweitausbildung während der sich anschließenden Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt steht i. d. R. die Erwerbstätigkeit des Kindes mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Arbeitsstunden entgegen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Damit gelten andere Grundsätze wie beim konsekutiven Masterstudium3.
Gegenwärtig ist gegen das besprochene Urteil noch kein Revisions­verfahren anhängig.

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  1.  ]FG Münster, Urteil v. 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg, juris.
  2.  ]BFH, Urteil v. 4.2.2016 III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615.
  3.  ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 9/15, BStBl 2016 II S. 166; BerP 2016 S. 20.

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