Veräußert ein Steuerberater sein bewegliches Betriebsvermögen mit Ausnahme des Mandantenstamms an eine von ihm gegründete GmbH und führt er einzelne Mandate in Form einer verkleinerten Praxis weiter, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags sein1. Diese entgeltliche Überlassung des Mandantenstamms ist standesrechtlich zulässig, soweit man Gesellschafter der GmbH ist2. Soweit der Überlassende einziger Geschäftsführer der GmbH ist, liegt auch kein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mandanten vor3. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die GmbH begründet eine sachliche Verflechtung, weil der Mandantenstamm eine - wenn nicht gar die - wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerkanzlei ist.
Das so entstandene Besitzunternehmen - zu dessen Betriebsvermögen der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm sowie die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören - bildet ein gewerbliches Einzelunternehmen. Die gewerblichen Einkünfte aus der Überlassung des Mandantenstamms an die Betriebs-GmbH sind von den im freiberuflichen Einzelunternehmen erzielten Einkünften abgrenzbar und werden in einem eigenständigen gewerblichen Besitzunternehmen erzielt, das neben dem fortbestehenden freiberuflichen Einzelunternehmen besteht.