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Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

Kategoriegrafik

Veräußert ein Steuerberater sein bewegliches Betriebsvermögen mit Aus­nahme des Mandanten­stamms an eine von ihm gegründete GmbH und führt er einzelne Mandate in Form einer verkleinerten Praxis weiter, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags sein1. Diese ent­gelt­liche Überlassung des Mandantenstamms ist standesrechtlich zulässig, soweit man Gesellschafter der GmbH ist2. Soweit der Überlassende einziger Ge­schäfts­führer der GmbH ist, liegt auch kein Verstoß gegen das informationelle Selbst­bestimmungsrecht der Mandanten vor3. Die entgeltliche Nutzungs­über­lassung des Mandantenstamms an die GmbH begründet eine sach­liche Verflechtung, weil der Mandantenstamm eine - wenn nicht gar die - wesent­liche Be­triebsgrundlage einer Steuerkanzlei ist.

Das so entstandene Besitzunternehmen - zu dessen Betriebsvermögen der zur Nutzung über­lassene Mandantenstamm sowie die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören - bildet ein ge­werb­liches Einzelunternehmen. Die gewerblichen Einkünfte aus der Überlassung des Mandanten­stamms an die Betriebs-GmbH sind von den im freiberuflichen Einzelunternehmen erzielten Einkünften ab­grenz­bar und werden in einem eigenständigen gewerblichen Besitz­unter­nehmen erzielt, das neben dem fortbestehenden freiberuflichen Einzel­unter­nehmen besteht.

Praxishinweise

Das Urteil ist besonders für die Gestaltungsberatung von Bedeutung, weil es einem Freiberufler die Ausgliederung großer Teile seines Mandanten­stamms unter Fortführung einer auf lukrative Mandate ver­kleinerten Einzelkanzlei ohne Betriebsaufgabe in der Gesamtkanzlei ermöglicht. Es ist jedoch zu beachten, dass der Gewinn, der bei der Über­tragung des Betriebsvermögens aus dem Einzelunternehmen in die GmbH entsteht, laufenden Gewinn darstellt.
In der Regel bildet in der o. g. Konstellation der Mandantenstamm die einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Besitzunternehmen. Entfällt diese, führt dies zum Wegfall der sachlichen Verflechtung.

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  1.  ]BFH, Urteil v. 21.11.2017 VIII R 17/15, juris; BFH, Beschluss v. 8.4.2011 VIII B 116/10, BFH/NV 2011 S. 1135.
  2.  ]Neufang, Die Steuerkanzlei, Rz. 137.
  3.  ]Neufang, Die Steuerkanzlei, Rz. 124 ff.

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