Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.1.20181 zur Frage der einheitlichen Erstausbildung bei einem Steuerfachwirt Stellung genommen. Im Streitfall wurde nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt angestrebt. Hierfür ist eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung (i. d. R. fünf Jahre) erforderlich, bevor die Prüfung zum Steuerfachwirt abgelegt werden kann.
Ist eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses, so lässt die notwendige Berufstätigkeit den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen. Demnach stellen die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt keine Ausbildungseinheit dar (kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung).
Damit lässt sich Folgendes zusammenfassen: