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Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenbuchführung

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Fundstelle:
https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-115-17-vj-ec-kartenumsaetze
Gesetz:
§ 146 AO
Streitfrage:
Stellt die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle in den täglichen Kassenaufzeichnungen einen formellen Mangel dar?

Gängige Praxis

In bargeldintensiven Betrieben wird der bargeldlose Zahlungsverkehr mittels EC-Karte in der Praxis meist dergestalt abgewickelt, dass in den täglichen Kassenaufzeichnungen zunächst sämtliche Tageseinnahmen - inklusive der EC-Karten-Zahlungen - im Kassenbuch aufgezeichnet und im Rahmen des täglichen Kassenabschlusses die EC-Karten-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden.

Formeller Mangel laut Verwaltung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung1 sind jedoch bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt aufzuzeichnen und zu verbuchen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle stelle einen formellen Mangel dar und würde dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der kaufmännischen Buchführung widersprechen. Diese Auffassung bestätigte das BMF jüngst auf Anfrage des DStV erneut2.

DStV lehnt Verwaltungs­auffassung ab

In einer aktuellen Stellungnahme kritisiert der DStV die restriktive Auffassung des BMF und fordert erneut die Anerkennung der o. g. Praxis. Der DStV führt folgende, neue Argumente an:

Die Ersterfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch ist praktikabel, insbesondere weil die Umsatzsteuer korrekt erfasst wird.

Der Kassenabschluss wird stets am Ende eines jeden Geschäftstages erstellt. In diesem Moment werden die unbaren EC-Karten-Umsätze bereits wieder ausgetragen. Somit weisen die Kassenaufzeichnungen zum Ende des Geschäftstages den korrekten Kassenbestand aus. Dadurch sind eine hohe Transparenz sowie ein hoher Informationsgehalt der Kassenbuchführung gewährleistet.

Die Kassensturzfähigkeit ist jederzeit gewährleistet.

Bei der Ausbuchung der EC-Karten-Umsätze über das Geldtransitkonto verbunden mit der vorangegangenen Austragung der EC-Karten-Umsätze aus den Kassenaufzeichnungen liegt eine ausreichende Kennzeichnung vor, die für den Prüfer nachvollziehbar ist.

Eine Erfassung der EC-Karten-Umsätze in einer Zusatzspalte oder einem extra Nebenbuch zur Kassenbuchführung ist umständlich und für die Praxis mit deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden, sodass die restriktive Ansicht der Verwaltung die Unternehmen unangemessen belastet. Ein Mehrwert ist dagegen nicht zu erkennen.

Praxishinweise

Die von der Verwaltung geforderte Praxis ist u. E. abzulehnen.

Betrachtet der Prüfer die o. g. Praxis als formellen Mangel, reicht dieser alleine u. E. nicht aus, um die Buchführung als insgesamt formell ordnungswidrig anzusehen.

Sofern die Buchführung - ggf. durch Hinzukommen weiterer formeller Mängel – als insgesamt formell ordnungsgemäß anzusehen ist, so muss der Prüfer für eine Schätzung darüber hinaus Zweifel an der materiellen Richtigkeit darlegen um diese zu erschüttern. Diese werden sich aus der o. g. Praxis allein schwerlich schlüssig darlegen lassen.

In der Abwehrberatung sollte daher der Prüfer in diesem Fall schriftlich aufgefordert werden die materiellen Zweifel, die sich aus der o. g. Praxis ergeben, darzulegen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 14.11.2014 IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450, Rz. 55.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 16.8.2017 IV A 4 - S 0316/13/10003-09, n. v.

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