Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Ab dem Jahr 2018 beträgt der Wert1 für
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 21.12.2017 IV C 5 - S 2334/08/10005-10, BStBl 2018 I S. 63.