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Sachbezugswerte ab 2018

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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem an­teiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialver­sicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits­entgelt (Sozialver­sicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Ab dem Jahr 2018 beträgt der Wert1 für

für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 €,
für ein Frühstück 1,73 €.

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  1.  ]BMF, Schreiben v. 21.12.2017 IV C 5 - S 2334/08/10005-10, BStBl 2018 I S. 63.

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