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Neues zum Transparenzregister

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Transparenz­register

Der DStV e.V. hat Aussagen zum Transparenzregister1 veröffentlicht2, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Steuerberater sind nicht verpflichtet, ihre Mandanten auf das Transparenz­register hinzuweisen, sollten u. E. diesen Hinweis jedoch geben.
Es ist derzeit unklar, ob Steuerberater überhaupt eine Beratung oder Über­prüfung des Melderegisters aus berufsrechtlichen Gründen (§ 5 Abs. 1 RDG) durchführen dürfen. Der DStV e.V. geht davon aus, dass Steuer­berater daher nicht hinsichtlich des Melderegisters tätig sein dürfen. Werden sie es dennoch, greift zum einen der Versicherungsschutz nicht; zum anderen können die Leistungen nicht abgerechnet werden.
Die Meldung (jedoch nicht die Erstellung) an das Transparenzregister kann der Steuerberater für seine Mandanten übernehmen, sollte es jedoch nicht tun, weil unklar ist, ob sich aus einer fehlerhaften Meldung in solchen Fällen Schadensersatzansprüche ergeben.

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  1.  ]BerP 2017 S. 652 ff.
  2.  ]Feuersänger/Beyme, Stbg 2018 S. 4.

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