Steuerberater sind nicht verpflichtet, ihre Mandanten auf das Transparenzregister hinzuweisen, sollten u. E. diesen Hinweis jedoch geben.
Es ist derzeit unklar, ob Steuerberater überhaupt eine Beratung oder Überprüfung des Melderegisters aus berufsrechtlichen Gründen (§ 5 Abs. 1 RDG) durchführen dürfen. Der DStV e.V. geht davon aus, dass Steuerberater daher nicht hinsichtlich des Melderegisters tätig sein dürfen. Werden sie es dennoch, greift zum einen der Versicherungsschutz nicht; zum anderen können die Leistungen nicht abgerechnet werden.
Die Meldung (jedoch nicht die Erstellung) an das Transparenzregister kann der Steuerberater für seine Mandanten übernehmen, sollte es jedoch nicht tun, weil unklar ist, ob sich aus einer fehlerhaften Meldung in solchen Fällen Schadensersatzansprüche ergeben.