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Musterverfahren zu Straßenausbaubeiträgen als Hand­werker­leistungen

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Sind Er­schlie­ßungs­bei­träge Hand­wer­ker­leistungen?

Es ist umstritten, ob Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können, wenn die Maß­nah­me von der öffent­lichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Frage in der Recht­sprechung unter­schiedlich beant­wortet

Diese Frage ist bislang unterschiedlich beantwortet worden. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist ein Abzug nicht möglich, da ein Zu­sammen­hang zum Haushalt fehlt1. Das FG Nürnberg berücksichtigte die Er­schließungs­kosten für den Straßenausbau hingegen als Hand­werker­leistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu2. Das zunächst an­hängige Revisionsverfahren wurde wieder zurück­ge­nom­men. Der BFH er­laubt eben­falls eine Schätzung der Arbeits­kosten, ent­schied aber nur einen Fall zum Wasser­an­schluss3, so dass die Rechtsfrage zu Straßenaus­bau­bei­trä­gen noch nicht höchst­richterlich geklärt ist4.

Praxishinweis

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Kosten für die Erschließung einer Straße als Handwerkerleistungen auch geltend zu machen, wenn der Stra­ßen­aus­bau von der Gemeinde durchgeführt wird. Es ist Einspruch ein­ge­legt und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Be­gründung kann auf die Muster­kla­ge des Steuerzahler­bundes (FG Berlin-Branden­burg, Az.: 3 K 3130/17) und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasser­ver­sorgung (Az.: VI R 18/16) hin­ge­wiesen wer­den.

Das FG Berlin-Brandenburg wies diese Musterklage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 50/17 anhängig.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.4.2015 11 K 11018/15, EFG 2015 S. 1281.
  2.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015 7 K 1356/14, EFG 2016 S. 294; vgl. Immer aktuell 2016 S. 26.
  3.  ]BFH, Urteil v. 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; vgl. Immer aktuell 2014 S. 326.
  4.  ]Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 3.8.2017.

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