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Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Ein­füh­rung der Abgeltungsteuer

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Im Grundsatz wurde bei Einführung der Abgeltungsteuer durch § 52a Abs. 10 Satz 10, Abs. 11 Satz 4 EStG eine Übergangslösung geschaffen, wonach nach Ablauf der einjährigen Haltefrist Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, steuerentstrickt sind und somit jegliche Veräuße­rungsgewinne daraus steuerlich unbeachtlich bleiben.

Barausgleichs­zah­lungen, die im Rahmen eines Aktientauschs

Jedoch wurde im § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Regelung geschaffen, die Barausgleichs­zah­lungen, die im Rahmen eines Aktientauschs gezahlt werden als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassen sollen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der eingetauschten Aktien. Hiergegen wurde beim FG Düsseldorf mit Erfolg geklagt1. Die Revision der FinVerw am BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen2, da nach seiner Auffassung der § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraussetzt, dass es sich bei dem Barausgleich im Grunde um eine steuerbare Gegen­leistung handeln muss, was hier vorliegend aufgrund des Erwerbs der Aktien vor Einführung der Abgeltungsteuer und des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist nicht gegeben war.

Barausgleichs von steuerentstrickten Aktien unzulässig

Eine Besteuerung des Barausgleichs von steuerentstrickten Aktien, würde aus Sicht des BFH ein verfassungsrechtlich unzulässiger Zugriff des Gesetzgebers darstellen.


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  1.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2012 10 K 4059/10 E, EFG 2013 S. 520.
  2.  ]BFH, Urteil v. 20.10.2016 VIII R 10/13, BFH/NV 2017 S. 361.

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