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Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften nach Ver­ein­nah­mung von Still­halter­prämien

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Inhalt von Optionsgeschäften ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Menge eines Basiswertes jederzeit innerhalb der vereinbarten Optionsfrist zu einem vorher vereinbarten Preis (Basiswert) vom Vertragspartner (Stillhalter) zu kaufen (Call- oder Kaufoption) oder an ihn zu verkaufen (Put- oder Verkaufs-Option). Die Prämie, die der Verkäufer eines Optionsrechtes (= Stillhalter) für die Einräumung der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinnahmt, unterliegt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 9 EStG). Vor Ein­führung der Abgeltungsteuer unterlag diese Stillhalterprämie der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer

Wenn bei Beendigung des Optionsgeschäfts der Käufer der Option anstatt der Lieferung des Basiswerts lediglich einen Differenzausgleich erhält, ist nach bisheriger Auffassung der Finanz­verwaltung beim Stillhalter die Zahlung dieses Barausgleichs steuerlich nicht zu berücksichtigen. Mit dem Besprechungsurteil1 hat der BFH jedoch entschieden, dass der gezahlte Barausgleich sowohl vor, als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusten führt.

Vor Einführung der Abgeltungsteuer

Der Barausgleich, der für Optionen gezahlt wird, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer einge­räumt wurden, führt zu einem Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dieser Verlust kann nur mit positiven Einkünften i. S. des § 23 EStG und bis 31.12.2013 mit Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Demgegenüber ist ein Barausgleich für Optionen, die in den Anwendungszeitraum der Abgeltungsteuer fallen, entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung2, als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG zu behandeln. Dieser Verlust kann dann auch durch die abwickelnde Bank-/Finanzdienst­leis­tungsinstitut gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG oder i. R. einer sog. Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG mit positiven Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 20.10.2016 VIII R 55/13, BFH/NV 2017 S. 362.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 18.1.2016 IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 26.

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