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Angabe des Bestimmungs­orts in Rechnungen für inner­ge­meinschaft­liche Lieferungen

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Buch- und Beleg­nach­weis für inner­ge­mein­schaft­liche Lieferung

Mit dem Urteil vom 10.8.20161 beschäftigt sich der V. Senat des BFH wieder ein­mal mit den Buch- und Belegnachweisen für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Im Streitfall lieferte der Unter­nehmer angeblich an verschiedene Geschäftspartner. Tatsächlich wurden die Lieferungen von einem Vermittler fingiert, um PKW von dem Unternehmer ohne Umsatzsteuerbelastung er­wer­ben zu können. In den Verbringungserklärungen war als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben.

Bestimmungsland reicht nicht aus

Der BFH entschied (wie schon früher2) dass der Bestimmungsort Angaben er­fordert, die genauer sind als die Be­zeichnung des Bestimmungslandes. Aus diesem Grund ist der Beleg­nach­weis nicht ausreichend. Dass die Angabe des Be­stim­mungs­landes nicht ausreicht, ist auch für den liefernden Unternehmer er­kenn­bar und schließt deshalb einen Gut­glaubens­schutz aus. Insoweit bleibt der BFH seiner Recht­sprechung treu.

Weiterhin hat der BFH entschieden, dass sich bei Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen (d. h. solche die tat­sächlich nicht Ab­neh­mer der ent­sprechen­den Lieferung sind) der Bestimmungs­­ort nicht aus den Rech­nungen ergibt, da nicht von einer Beförderung an den in der Rechnung an­ge­ge­benen Rechnungsort auszugehen ist.

Praxishinweis

Bestimmungs­ort ist mit voll­stän­diger Adresse zu bezeichnen

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es wichtig ist, den Bestimmungsort immer mit der voll­­ständigen Adresse bezeichnen und sich nicht darauf zu ver­las­sen, dass die Angabe der Rech­nungs­adresse mög­licher­weise aus­reicht3.

Ferner klärt der BFH, dass es für die Frage, ob eine Beförderungs- oder Ver­sen­dungs­lieferung vorliegt, darauf ankommt, in welcher Weise der Trans­port im Zeitpunkt des Verlassens des Inlands erfolgt. Es kommt also darauf an, ob bei Grenzübertritt der Abholer oder der liefernde Unternehmer den PKW „befördert“ oder ob ihn ein Dritter „versendet“. Danach richtete sich bis zur Einführung der Gelangensbestätigung zum 1.1.2012 auch die Art und Weise des zu führenden Belegnach­weises. Wer also unter Geltung des alten Rechts auf die Versicherung des Abholers vertraut hat, das abgeholte Fahrzeug an einen bestimmten Ort im EU-Ausland zu befördern, läuft Gefahr, sich in der Prüfung des Gutglaubens­schutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG wieder­zufinden, wenn der Abholer „seine“ Fahrzeuge an einem Ort im Inland sammelt und dann per Spedition weiter­­transportiert, ohne dies dem liefernden Unter­neh­mer mitzuteilen. Ob der Unter­neh­mer die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns beachtet hat, wenn er sich nicht nach dem genauen Trans­port­weg (einschließlich etwaiger Zwischenstationen) erkundigt, bleibt in vorliegenden Ur­teil allerdings offen, da der Gut­glaubens­schutz schon an der un­zu­reichenden Bezeich­nung des Be­stimmungs­orts scheiterte.

„Standard“ sind schließlich die Ausführungen des BFH zur Widerlegung des Buch­nach­weises. Der klagende Unternehmer hatte nicht die Umsatzsteuer-Identifikations­num­mer seiner tatsächlichen Abnehmer aufgezeichnet, sondern die der „Schein­unter­nehmen“. Damit ist der Buch­nach­weis inhaltlich falsch. Dies steht aber einem Gut­glaubens­schutz nicht entgegen, denn hier­für ist die formelle Vollständig­keit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buch­an­gaben maßgeblich4.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 10.8.2016 V R 45/15, BFH/NV 2016 S. 1860.
  2.  ]BFH, Urteil v. 22.7.2015 V R 38/14, BFH/NV 2015 S. 1543.
  3.  ]Z. B. bei der Abholung von Fahrzeugen durch den Geschäftsführer der Abnehmerin, so BFH, Urteil v. 7.12.2006 V R 52/03, BStBl 2007 II S. 420.
  4.  ]BFH, Urteil v. 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl 2013 II S. 407.

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