Die Klägerin - eine teilprivatisierte GmbH - betrieb In den Streitjahren (2005 bis 2007) eine Studierendenmensa und erbrachte Restaurationsleistungen an immatrikulierte Studierende und andere Gäste. Dabei zahlten Studierende für ein Mittagsmenü ein nicht kostendeckendes Entgelt. Die GmbH garantierte, basierend auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der Fachhochschule eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der Campusrestauration. Im Gegenzug erhält die GmbH eine jährliche Ausgleichszahlung zur Sicherstellung der Aufgabe, deren Höhe jährlich anzupassen ist.
Für die Leistungen der GmbH waren die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 18 UStG (basierend auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL) und § 4 Nr. 23 UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h und i MwStSystRL, sowie Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL) zu prüfen.
Beide Steuerbefreiungen basieren auf dem persönlichen Merkmal, dass der Betreiber einer Mensa eine anerkannte Einrichtung i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g und i MwStSystRL sein muss.
In ständiger Rechtsprechung verlangt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, dass der Unternehmer als „anerkannte Einrichtung“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das nationale Recht erfordert eine unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV).
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG erfasst den Hochschulunterricht sowie die eng mit dem Hochschulbetrieb verbundenen Leistung durch anerkannte Einrichtungen. Die von der GmbH erbrachten Restaurationsleistungen wurden nicht im Zusammenhang mit einer gesetzlich geforderten Ausbildungsleistung an die Studierenden erbracht, da die Ausbildung weiterhin von der Hochschule erfolgte.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht lagen somit nicht vor1.
Auch lagen die unionsrechtlichen Voraussetzungen für einen Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g und Buchstabe i MwStSystRL nicht vor. Für beide Steuerbefreiungen erfüllte die GmbH nicht die personenbezogenen Voraussetzungen:
Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL erfordert eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (jPöR), die mit der Aufgabe des Hochschulunterrichts betraut ist.
Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL erfordert eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von einem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung.
Die GmbH war weder eine jPöR, noch eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung. Die auf Grund eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen führen nicht zur Anerkennung als eine solche Einrichtung. Dies ist nur gegeben, wenn die GmbH aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Norm zur Aufgabenerledigung ermächtigt wäre.
Die Leistungen der GmbH sind deshalb steuerbar und steuerpflichtig.
Dabei sind die Zuzahlungen der öffentlichen Hand (Land und Studentenwerk, im Streitfall beide nicht Vertragspartner der GmbH) als zusätzliches Entgelt von Dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG beim Entgelt für den Umsatz zu besteuern.
Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die bestehende nationale Besteuerungspraxis bei den Steuerbefreiungsvorschriften § 4 Nr. 18 UStG und § 4 Nr. 23 UStG, welche mit dem Gemeinschaftsrecht konform sind.
Die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann nur durch nationale Behörden im jeweiligen Mitgliedsstaat nach den dort bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, da die Richtlinie die Voraussetzungen nicht regelt.
Dabei ist entscheidend, dass ein Unternehmer, welcher auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages eine soziale Aufgabe übernimmt, die Grundlage zum Vertragsabschluss gesetzlich vorgesehen ist.