Urteilsfall
Eine Grundstücksgemeinschaft nahm den Vorsteuerabzug entsprechend der damals gültigen Rechtslage nach dem Umsatzschlüssel vor. Später änderten sich die Nutzungsverhältnisse des Gebäudes, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen war. Das Finanzamt nahm eine Vorsteuerberichtigung vor, wendete allerdings zum Nachteil den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG an, welcher nunmehr seit 1.1.2004 gilt.
Mit Vorlageersuchen vom 5.6.20141 wollte der BFH nunmehr klären:
Umfang des Vorsteuerabzugs
Der EuGH2 beantwortet die erste Frage dahingehend, dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich vorsehen müssen, dass in einer ersten Phase (erster Prüfungsschritt) der Umfang des Vorsteuerabzugs für die Gegenstände und Dienstleistungen von der konkreten steuerpflichtigen Verwendung abhängt. Dies sei in Bezug auf die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung (also die laufenden Aufwendungen) leicht möglich (Rn. 26 - 30).
Vorsteuerbeträge sind insgesamt aufzuteilen
Sollte eine derartige Zuordnung sich als zu komplex und somit schwer durchführbar erweisen, seien in der zweiten Phase die Vorsteuerbeträge insgesamt aufzuteilen (Rn. 31 - 35; Eintopftheorie). Dabei gelte grundsätzlich, dass die Vorsteueraufteilung anhand des Umsatzschlüssels zu erfolgen habe, es sei denn eine andere Methode, beispielsweise der Flächenschlüssel, erweise sich als präziser3.
Die zweite Frage beantwortet der EuGH dahingehend, dass der von der Richtlinie geforderte Berichtigungsmechanismus verlangt, dass auch eine Änderung der Berechnungsmethode zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge führt, wenn sie ein präziseres Ergebnis gewährleistet. Dementsprechend sei eine Berichtigung auch für die Vergangenheit vorzunehmen (Rn. 38, 43, 47).
Hinsichtlich der dritten Frage hat der EuGH keine Bedenken hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz hinsichtlich einer Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG (Rn. 65). Schließlich bewirke eine Änderung der Berechnungsmethode keine Aufhebung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige wirtschaftliche Anpassungen vornehmen müsse.
Aufteilung nach Flächenschlüssel
Zwischenzeitlich hat der BFH in einem Folgeurteil entschieden4, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen habe. Dies sei auch bei Vorsteuerberichtigungen nach § 15a Abs. 1 UStG der Fall, wenn früher der Umsatzschlüssel angewandt wurde.