Entfällt Einkunftserzielungsabsicht liegt keine Betriebsaufgabe vor
Entfällt die Einkunftserzielungsabsicht, liegt keine Betriebsaufgabe vor. Wertsteigerungen in der Zeit der Liebhaberei sind deswegen irrelevant. Als nachträgliche Betriebseinnahmen kann bei einer Veräußerung nur der Wert angesetzt werden, der zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gegeben war1.
Urteil ist auf andere Fälle anzuwenden
Dieses Urteil erging zwar zu einem Einzelhandel mit Spielwaren; es hat jedoch u. E. eine große Bedeutung für - z. B. unentgeltlich - überlassene landwirtschaftliche Grundstücke. Hier entfällt aufgrund der Grundsteuer regelmäßig die Einkunftserzielungsabsicht.