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Einbringung von Wirtschaftsgütern gegen das Kapitalkonto II

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Buchwertzwang bei Ein­bringung aus einem Be­triebs­ver­mö­gen in das Gesell­schafts­ver­mögen einer Per­sonen­ge­sell­schaft ge­gen Ge­wäh­rung von Ge­sell­schafts­rechten

Erfolgt eine Einbringung aus einem Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, dann gilt der Buchwertzwang (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) bzw. es besteht das Ansatzwahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG bei der Einbringung von Betrieben/Teilbetrieben. Unstreitig ist die Verbuchung gegen Kapital I als Gewährung von Gesellschaftsrechten zu beurteilen.

Verbuchung gegen ein Ge­sell­schafter­dar­lehens­konto ist keine Ge­wäh­rung von Ge­sell­schafts­rechten

Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liegt bei der Verbuchung gegen ein Gesellschafterdarlehenskonto vor1. Für die Abgrenzung Eigenkapital (Gesellschaftsrechte) und Darlehen ist die Bezeichnung des Kontos in der Buchhaltung grundsätzlich unmaß­geblich2.

Ausschließ­liche Verbuchung auf dem Kapital­konto II ist keine Ge­wäh­rung von Gesell­schafts­rechten

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung3 hat der BFH entschieden, dass die ausschließ­liche Verbuchung auf dem Kapitalkonto II keine Gewährung von Gesellschaftsrechten darstellt4.

Finanzverwaltung folgt der Auffassung

Der Auffassung des BFH folgt nun die Finanzverwaltung mit dem Schreiben des BMF vom 26.7.20165. Gesellschaftsrechte liegen damit nur vor, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das für das Stimmrecht oder Gewinnbezugsrecht maßgeblich ist.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der Einbringung von Wirtschaftsgütern sind folgende:

Ausschließliche Verbuchung gegen Kapital II oder Kapitalrücklage = Einlage
(Anteilige) Verbuchung gegen ein Darlehenskonto = Veräußerung (allerdings streitig6)
Verbuchung gegen Kapital I und Kapital II bzw. gesamthänderische Kapitalrücklage = Ge­währung von Gesellschaftsrechten

Soweit die neue Rechtsprechung günstiger ist, ist diese in allen noch offenen Fällen anzuwenden; ansonsten auf alle Übertragungen/Einbringungen nach dem 31.12.2016. Für Fälle bis zum 31.12.2016 ist im Rahmen einer Übergangsregelung die alte Rechtslage anzuwenden, wenn dies gemeinsam vom Übertragenden bzw. Einbringenden und der übernehmenden Personenge­sellschaft beantragt wird.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 8.12.2011 IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 12 i. V. mit Rz. 15 und 16 sowie v. 11.11.2011 IV C 2 - S 1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. 24.07.
  2.  ]BFH, Urteil v. 15.5.2008 IV R 46/05, BStBl 2008 II S. 812.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 11.7.2011 IV C 6 - S 2178/09/10001, BStBl 2011 I S. 713, Abschn. I Tz. 2.
  4.  ]BFH, Urteile v. 29.7.2015 IV R 15/14, BFH/NV 2016 S. 453 und v. 4.2.2016 IV R 46/12, BFH/NV 2016 S. 818; vgl. auch BerP 2016 S. 151.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 26.7.2016 IV C 6 - S 2178/09/10001, juris.
  6.  ]Nur soweit das Kapital überschritten wird, z. B. BFH, Urteil v. 19.9.2012 IV R 11/12, BFH/NV 2012 S. 1880.; a. A. BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81 (anhängig beim Großen Senat, Az.: GrS 1/16).

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