Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG. Aufgrund der zumutbaren Belastung muss der Steuerpflichtige einen Teil der Aufwendungen steuerrechtlich selbst tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Der BFH hat die Kürzung um die zumutbare Belastung als verfassungskonform angesehen1. Hierzu ist zwischenzeitlich eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az.: 2 BvR 180/16 anhängig. Auch vor dem BFH sind weitere Fälle hierzu anhängig. Die Az. lauten: III R 62/13 und VIII R 52/13.
Praxishinweis
Deshalb wird weiterhin dazu geraten, gegen die Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG Einspruch einzulegen.
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 2.9.2015 VI R 32/13, BFH/NV 2016 S. 291; v. 2.9.2015 VI R 33/13, juris; BerP 2016 S. 88; Immer aktuell 2016 S. 25.