Im Streitfall ist ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden in die Schweiz verzogen und hat dann eine Abfindung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber erhalten. Unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV hat das Finanzamt die Abfindung im ehemaligen Tätigkeitsstaat Deutschland versteuert.
Mit dem Schreiben des BMF vom 31.3.20163 ist nun verfügt worden, dass das Urteil auf alle Abfindungen anzuwenden ist, soweit sich aus einer Konsultationsvereinbarung (auch mit anderen Ländern) etwas Gegenteiliges ergibt.
Praxishinweis
U. E. gilt dies nicht nur für Abfindungsregelungen, sondern für alle vom DBA abweichenden Regelungen (zum Nachteil der Steuerpflichtigen); so z. B. auf die arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise bis einschl. 2014 der 60 Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz4. Ab 2015 gilt auch nach der Auffassung der FinVerw die arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; d. h. es wird auf das Kalenderjahr und nicht auf das jeweilige Arbeitsverhältnis abgestellt5.
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- [ ↑ ]Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 8.10.2013 10 K 2176/11, EFG 2014 S. 288; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil v. 3.12.2015 3 K 982/14, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 10.6.2015 I R 79/13, BStBl 2016 II S. 326.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 31.3.2016 IV B 2 - S 1304/09/10004, juris.
- [ ↑ ]Anhängiges Verfahren beim BFH unter dem Az.: I R 22/16.
- [ ↑ ]OFD Karlsruhe, Verfügung v. 12.2.2015 S 130.1/845-St 217, juris.