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Verluste durch wertlosen Verfall von Optionen

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Zu beurteilen war, ob der wertlose Verfall einer Option im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, Dies wird von der Finanzverwaltung verneint1. Der BFH widerspricht in allen drei Urteilen2 der Verwaltungsauffassung und sieht den Verlust aus dem Verfall von Optionen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei ist es irrelevant, ob der Anleger die Bedingungen der Option erfüllt und den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er lediglich den sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Denn das Verfallenlassen einer Option erfüllt nach Angaben des BFH den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG und die für den Erwerb der Optionen vergeblich aufgewandten Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns i. S. von § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzuziehen sind. Somit können derartige Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen oder verrechnet werden.

Darüber hinaus stellt der BFH in einem der drei Urteile (Az.: IX R 48/14) er­neut klar, dass das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot unter der Abgel­tungsteuer gem. § 20 Abs. 9 EStG greife und im Übrigen verfassungsgemäß sei3!

Praxishinweis

Damit wurde vom BFH ein seit Einführung der Abgeltungsteuer be­stehender Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen im Sinne der Steuerpflichtigen positiv geklärt. Entsprechende Einsprüche können nun endgültig zur Entscheidung gelangen und die Verluste ver­rechnet werden.

Diese Urteile dürften u. E. über kurz oder lang auch Auswirkungen auf die Frage der steuerlichen Berücksichtigung wertlos verfallener Forderungen haben (etwa Darlehen an eine in Insolvenz gegangene Kapitalgesellschaft usw.).

Auch hier sieht die Finanzverwaltung. den Ausfall einer Forderung aufgrund einer Insolvenz des Schuldners für einkommensteuerlich irrelevant an (bestätigt durch FG Düsseldorf4). Diese Auffassung wird ebenfalls in der Literatur heftig kritisiert (unterstürzt durch die rechtskräftige Entscheidung des Niedersächsischen FG5).

Anleger mit derartigen Sachverhalten sollten ihre Steuerbescheide weiter­hin unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren am BFH offen halten6.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 27.3.2013 IV C 1 - S 2256/07/10005:013, BStBl 2013 I S. 403; v. 18.1.2016 IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 27.
  2.  ]BFH, Urteile v. 12.1.2016 IX R 48/14, BFH/NV 2016 S. 657; IX R 49/14, BFH/NV 2016 S. 660; IX R 50/14, BFH/NV 2016 S. 662.
  3.  ]Jedoch ist beim BVerfG unter dem Az.: 2 BvR 878/15 ein Verfahren anhängig.
  4.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 11.3.2015 7 K 3661/14 E, juris (Rev. eingelegt, Az.: VIII R 13/15).
  5.  ]Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.5.2014 2 K 309/13, EFG 2014 S. 1584.
  6.  ]Az.: VIII R 13/15.

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