Entfällt die personelle Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung nimmt die Finanzverwaltung eine Betriebsaufgabe an. Dies ist u. E. aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zum ruhenden Betrieb nicht zwingend1.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 12.2.2016 12 K 2840/13 die Verwaltungsauffassung bestätigt. Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde erhoben. Das Az. Beim BFH lautet: IV R 12/16. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 AO gegeben.
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- [ ↑ ]B. Neufang/Bohnenberger, DStR 2016 S. 578 sowie BerP 2015 S. 100 ff. und 720 ff.