Der BFH hat entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen eines Architekten oder Ingenieurs nach § 8 Abs. 2 HOAI 1996 nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entsprechend der jeweiligen Leistungsphase entstanden ist1. Die Verwaltung wendete diese Rechtsprechung bisher auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach dem aktuellen § 15 Abs. 2 HOAI an2.
Wir haben bereits in der Vergangenheit massive Kritik an der Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf die HOAI n. F. und Abschlagszahlungen nach § 632a BGB geübt3. Insofern ist es umso erfreulicher, dass das BMF in diesem Bereich mit einem aktuellen Schreiben4 den geordneten Rückzug antritt.
Das bisherige BMF-Schreiben vom 29.6.20155 wird aufgehoben und die Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.
Praxishinweis
Damit betrifft die BFH-Rechtsprechung auch nach der Verwaltungsauffassung nur Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.
Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 erstmalig in Wirtschaftsjahren angewendet werden, die nach dem 23.12.2014 beginnen.
Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
Bei § 4 Abs. 3 EStG sind weiterhin alle Zahlungseingänge eine Betriebseinnahme, soweit kein durchlaufender Posten vorliegt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 14.5.2015 VIII R 25/11, BStBl 2014 II S. 968.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 29.6.2015 IV C 6 - S 2130/15/10001, BStBl 2015 I S. 542.
- [ ↑ ]BerP 2015 S. 583 ff.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.3.2016 IV C 6 - S 2130/15/10001, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 29.6.2015 IV C 6 - S 2130/15/10001, BStBl 2015 I S. 542.