Neufang Akademie

nach oben

Geordneter Rückzug der Verwaltung bei Abschlagszah­lungen

Kategoriegrafik

Der BFH hat entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Abschlags­zahlungen eines Architekten oder Ingenieurs nach § 8 Abs. 2 HOAI 1996 nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung ent­sprechend der jeweiligen Leistungsphase entstanden ist1. Die Verwaltung wendete diese Rechtsprechung bisher auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach dem aktuellen § 15 Abs. 2 HOAI an2.

Wir haben bereits in der Vergangenheit massive Kritik an der Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf die HOAI n. F. und Abschlagszahlungen nach § 632a BGB geübt3. Insofern ist es umso erfreulicher, dass das BMF in diesem Bereich mit einem aktuellen Schreiben4 den geordneten Rückzug an­tritt.

Das bisherige BMF-Schreiben vom 29.6.20155 wird aufgehoben und die Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.

Praxishinweis

Damit betrifft die BFH-Rechtsprechung auch nach der Verwaltungsauffassung nur Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 erstmalig in Wirtschaftsjahren angewendet werden, die nach dem 23.12.2014 beginnen.

Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erst­maligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Bei § 4 Abs. 3 EStG sind weiterhin alle Zahlungseingänge eine Betriebs­einnahme, soweit kein durchlaufender Posten vorliegt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 14.5.2015 VIII R 25/11, BStBl 2014 II S. 968.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 29.6.2015 IV C 6 - S 2130/15/10001, BStBl 2015 I S. 542.
  3.  ]BerP 2015 S. 583 ff.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 15.3.2016 IV C 6 - S 2130/15/10001, juris.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 29.6.2015 IV C 6 - S 2130/15/10001, BStBl 2015 I S. 542.

Weitere Artikel dieser Ausgabe