Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG. Aufgrund der zumutbaren Belastung muss der Steuerpflichtige einen Teil der Aufwendungen steuerrechtlich selbst tragen (§ 33 Abs. 3 EStG).
Nach Auffassung des BFH1 ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei den Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören zwar grundsätzlich auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung. Hierbei ist für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau abzustellen.