Nach teils heftiger Kritik hat die Finanzverwaltung nun endlich die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG auf Auslandsfälle beschränkt1. Demnach kann aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit auf übereinstimmenden Antrag des Übertragenden und des Übernehmenden auf die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG - und damit letztlich auf die Aufdeckung der stillen Reserven - verzichtet werden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nach der Übertragung nicht eingeschränkt ist. Diese Verwaltungsanweisung bringt endlich Rechtssicherheit und ist zu begrüßen.