Neufang Akademie

nach oben

Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG bei Inlandsfällen

Kategoriegrafik

Nach teils heftiger Kritik hat die Finanzverwaltung nun endlich die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG auf Auslandsfälle beschränkt1. Demnach kann aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit auf übereinstimmenden Antrag des Übertragenden und des Übernehmenden auf die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG - und damit letztlich auf die Aufdeckung der stillen Reserven - verzichtet werden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nach der Übertragung nicht eingeschränkt ist. Diese Verwaltungsanweisung bringt endlich Rechtssicherheit und ist zu begrüßen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 21.12.2015 IV B 5 - 2 1300/14/1007, juris.

Weitere Artikel dieser Ausgabe