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Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sach­auf­klärung beim Steuerpflichtigen

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Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Im Besprechungsurteil hat das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung einen Geschäftspartner - ohne der Kläger zuvor zu fragen oder zu informieren - um Auskunft ersucht, ob dieser Provisionszahlungen geleistet hat.

Dieses Auskunftsersuchen hat der BFH1 als unrechtmäßig beurteilt, weil sich die Finanzbehörde erst dann unmittelbar an Dritte wenden kann, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen freien Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sach­aufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.

Praxishinweis

Wird die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 3 AO tätig, d. h. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle braucht sie das Sub­sidiaritätsprinzip des § 93 Abs.1 Satz 3 AO nicht zu beachten.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 29.7.2015 X R 4/14, DStR 2015 S. 2846.

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