Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Im Besprechungsurteil hat das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung einen Geschäftspartner - ohne der Kläger zuvor zu fragen oder zu informieren - um Auskunft ersucht, ob dieser Provisionszahlungen geleistet hat.
Dieses Auskunftsersuchen hat der BFH1 als unrechtmäßig beurteilt, weil sich die Finanzbehörde erst dann unmittelbar an Dritte wenden kann, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen freien Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
Praxishinweis
Wird die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 3 AO tätig, d. h. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle braucht sie das Subsidiaritätsprinzip des § 93 Abs.1 Satz 3 AO nicht zu beachten.