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Altersversorgungsleistungen bei Grenzgängern in der Schweiz

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Endlich sind die Urteile des BFH vom 26.11.2014 bzw. 2.12.2014 zur Be­steue­rung von Grenzgängern zur Schweiz freigegeben. Der BFH hat Folgendes entschieden:

Obligatorische Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Schweizer Pen­sionskasse sind innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei1. Konsequenz: Es liegen insoweit in der Ansparphase Alters­vor­sorge­auf­wendungen und in der Auszahlungsphase Alterseinkünfte vor.

Ein Vorbezug aus der Pensionskasse gehört zu den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG. Es wurde im Streitfall zur Finanzierung eines Wohneigentums ein Teil des sog. Spar­guthabens ausbezahlt. Soweit die Auszahlung aus dem sog. Obligatorium erfolgt, liegen Einkünfte aus § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buch­stabe a Doppel­buchstabe aa EStG vor. Diese sind nicht nach § 3 Nr. 3 EStG steuer­frei2. Die Auszahlung aus dem überobligatorischen Teil wird wie die Aus­zahlung aus einer Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG behandelt und sind damit bei Verträgen vor dem 1.1.2005 steuerfrei3, soweit die zeit­lichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Konsequenz: Es liegt in der Ansparphase steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In der Auszahlungsphase ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei Kapital­aus­zah­lungen anzuwenden; bei Rentenleistungen § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buch­stabe a Doppelbuchstabe bb EStG. 

Leistungen im Überobligatorium des Arbeitgeber (an eine Anlage­stiftung) sind nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei4. Konsequenz: In der Ansparphase liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Austrittsleistungen aus einer Anlagestiftung nach einer Kündigung des Ar­beitsverhält­nisses sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfrei5
Konsequenz: Sind die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist bei einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.2005 die Auszahlung steuerfrei.

Zur Entscheidung steht nun noch an, ob die 60-Nichtrückkehrtage in der Zeit vor 2015 bezogen auf das Kalenderjahr zu ermitteln ist6. Weiterhin wie der Begriff „leitender Angestellter“ auszulegen ist7. Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidungen alsbald ergehen.

Wir planen im September oder Oktober 2015 ein Seminar zur Grenz­gänger­besteuerung mit der Schweiz. Als Orte sind vorgesehen:

Freiburg
Lörrach
Singen

Referenten sollen sein:

Horst-Willi Müller, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Prof. Bernd Neufang, Steuerberater

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 3; VIII R 38/10, DStR 2015 S. 1371, Leitsatz 1.
  2.  ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 1.
  3.  ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 39/10, juris, Leitsatz 2; VIII R 38/10, DStR 2015 S. 1371, Leitsatz 2.
  4.  ]BFH, Urteil v. 2.12.2014 VIII R 40/11, juris, Leitsatz 2.
  5.  ]BFH, Urteil v. 26.11.2014 VIII R 31/10, juris; v. 2.12.2014 VIII R 40/11, juris, Leitsatz 1.
  6.  ]Az.: 3 K 2913/13.
  7.  ]Az.: 3 K 2913/13.

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